04.07.2013

Kündigung: Arbeitnehmer haben kein Wahlrecht zwischen Bestandsschutz und Schadensersatz

Hält ein Arbeitnehmer eine Kündigung für unwirksam, so muss er innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG hiergegen Klage erheben. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Kündigung gem. § 7 KSchG als wirksam. Dann kann der Arbeitnehmer auch keinen Schadensersatz mehr verlangen. Er hat kein beliebiges Wahlrecht zwischen der Geltendmachung des Bestandsschutzes und finanziellen Entschädigungsleistungen.

LAG Rheinland-Pfalz 16.5.2013, 10 Sa 39/13
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war bei der beklagten Betreiberin mehrerer Senioreneinrichtungen als Heim- und Verwaltungsleiterin beschäftigt. Der zugrunde liegende Arbeitsvertrag sah eine sechsmonatige Probezeit vor. Noch innerhalb der Probezeit kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis. Die Klägerin erhob innerhalb der folgende drei Wochen keine Klage gegen die Kündigung und trat drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Arbeitsstelle an.

Vorliegend verlangte die Klägerin Schadensersatz in Höhe des ihr in den drei Monaten ihrer Beschäftigungslosigkeit entgangenen Gehalts. Zur Begründung machte sie geltend, dass der Geschäftsführer der Beklagten ihr zugesichert habe, auf keinen Fall innerhalb der Probezeit zu kündigen. Nur aufgrund dieser Zusicherung habe sie ihre vorherige Stelle aufgegeben. Wegen des starken Vertrauensbruchs hätte sie nicht bei der Beklagten weiterarbeiten wollen. In einer solchen Situation müsse ein Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutzprozess führen, um Schadensersatz zu erhalten.

Die Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz. Es fehlt schon an der Kausalität des behaupteten Verstoßes gegen eine mündliche Zusage für den Schaden. Denn alleinige Ursache für den Verdienstausfall war, dass die Klägerin nicht innerhalb von drei Wochen gegen die Kündigung geklagt hat. Folge ist, dass die Kündigung gem. § 7 KSchG als wirksam gilt. Eine rechtswirksame Kündigung löst aber keine Schadensersatzpflichten des Kündigenden nach §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 2 oder 826 BGB aus.

Die Klägerin hat auch kein beliebiges Wahlrecht zwischen der Geltendmachung des Bestandsschutzes und finanzieller Entschädigungsleistungen in Form von Schadensersatz. Im Kündigungsrecht gilt gerade nicht der Grundsatz "Dulde und liquidiere", sondern dass eine Kündigung innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG gerichtlich angegriffen werden muss. Der Bestandsschutz hat insoweit Vorrang.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, sie hätte unter keinen Umständen bei der Beklagten weiterarbeiten wollen. Nimmt man diesen Vortrag ernst, ist ihr bereits kein Schaden entstanden, weil sie in den fraglichen drei Monaten mangels Arbeitswilligkeit ohnehin nichts verdient hätte.

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