26.08.2019

Kündigung der Intendantin des Tanztheaters Pina Bausch unwirksam

Soweit das Tanztheater der Klägerin einen unfertigen Spielplan für 2018/2019 vorwirft, handelt es sich weitgehend um inhaltliche Kritik. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach dem Arbeitsvertrag als Intendantin im Rahmen des zur Verfügung stehenden Etats Alleinverantwortliche für alle künstlerischen Fragen ist.

LAG Düsseldorf v. 20.8.2019 - 8 Sa 99/19
Der Sachverhalt:
Das beklagte Tanztheater Pina Bausch in Wuppertal hatte seiner Intendantin, der Klägerin, am 13.7.2018 fristlos gekündigt. Das Arbeitsverhältnis lief seit dem 1.5.2017 und war bis zum 31.7.2022 befristet. Das Tanztheater hatte aufgrund des geschlossenen Arbeitsvertrags, der keine Probezeit und kein ordentliches Kündigungsrecht vorsah, nur die Möglichkeit, diesen außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) zu kündigen. Es warf der Intendantin einen unfertigen Spielplan für 2018/2019 vor. Der Arbeitsvertrag sah vor, dass die Intendantin im Rahmen des zur Verfügung stehenden Etats Alleinverantwortliche für alle künstlerischen Fragen ist.

Am 12.11.2018 erklärte die Beklagte zudem die Anfechtung des Arbeitsvertrags. Im Laufe der Zeit hätten sich immer mehr Mitarbeiter über die Klägerin beschwert. Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die Berufung des Tanztheaters vor dem LAG blieb erfolglos. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die fristlose Kündigung vom 13.7.2018 ist unwirksam. Der seit dem 1.5.2017 befristet bis zum 31.7.2022 abgeschlossene Arbeitsvertrag ist nicht beendet, sondern besteht weiter.

Das der Klägerin vorgeworfene angebliche Fehlverhalten erreichte zur Überzeugung der Kammer schon nicht das für einen außerordentlichen Kündigungsgrund erforderliche Gewicht. Schließlich fehlte noch die erforderliche einschlägige Abmahnung. Soweit die Beklagte der Klägerin einen unfertigen Spielplan für 2018/2019 vorgeworfen hatte, handelte es sich weitgehend um inhaltliche Kritik. Hierbei war zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach dem Arbeitsvertrag als Intendantin im Rahmen des zur Verfügung stehenden Etats Alleinverantwortliche für alle künstlerischen Fragen ist.

Im Übrigen wurde der von der Klägerin entworfene Spielplan 2018/2019 jedenfalls teilweise umgesetzt. Soweit das Tanztheater der Klägerin aufgrund von Beschwerden anderer Mitarbeiter die Eignung zur Tätigkeit als Intendantin abgesprochen hatte, blieben diese Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht substanzlos. Sie erreichten somit nicht das Gewicht eines fristlosen Kündigungsgrundes.

Auch die Anfechtung des Arbeitsvertrages durch die Beklagte vom 12.11.2018 blieb erfolglos. So konnte das Tanztheater nicht darlegen, dass die Klägerin im Zusammenhang mit dem Abschluss des Arbeitsvertrags arglistig getäuscht hatte. Welche konkreten, nicht offengelegten Konflikte es angeblich mit dem bisherigen Arbeitgeber der Klägerin gegeben haben soll, hat das Tanztheater nicht ausreichend vorgetragen. Hinzu kam, dass es dem Tanztheater bereits bei Vertragsabschluss bekannt war, dass es Presseberichte um angebliche Konflikte am bisherigen Arbeitsplatz gab und das Tanztheater der Klägerin abgeraten hatte, sich gegen diese Vorwürfe juristisch zur Wehr zu setzen. Insoweit fehlte es an ausreichendem Vortrag dazu, dass eine unterlassene Aufklärung durch die Klägerin für den Abschluss des Arbeitsvertrages kausal war.

Über die weiteren im Wege der Anschlussberufung durch die Klägerin geltend gemachten Ansprüche hat das Gericht mangels Entscheidungsreife nicht entschieden. Dies betrifft die Zahlung von Vergütung aus Annahmeverzug für die Zeit nach Ausspruch der Kündigung, die tatsächliche Weiterbeschäftigung der Klägerin als Intendantin bis zum Abschluss des Verfahrens sowie die Entfernung von Abmahnungen. Das Gericht beabsichtigt, darüber in einem neuen Termin Ende 2019 oder Anfang 2020 zu verhandeln. Es hat aber angeregt, dass die Parteien die Zeit bis dahin nutzen, eine für das Tanztheater Wuppertal sachgerechte und für alle Beteiligten akzeptable einvernehmliche Lösung zu finden.
 
LAG Düsseldorf Pressemitteilung v. 20.8.2019
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