22.09.2025

Kündigung einer leitenden Oberärztin unwirksam

Die außerordentlichen Kündigungen einer leitenden Oberärztin an der TU München durch den Freistaat Bayern haben das Arbeitsverhältnis der Ärztin nicht rechtswirksam beendet. Der zuständige Personalrat wurde nicht vor Ausspruch der Kündigung angehört.

ArbG München v. 17.9.2025 - 15 Ca 5556/24
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist leitende Oberärztin an der TU München, die Beklagte ist der Freistaat Bayern. Im Juli 2024 sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin zwei außerordentliche Kündigungen ihres Arbeitsverhältnisses aus. Die Klägerin klagt nunmehr u.a. auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigungen.

Das ArbG gab der Klage statt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Klage hatte schon deshalb Erfolg, weil  

Gem. Art. 77 Abs. 1 Satz 1 BayPVG wirkt der Personalrat bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber mit. Vor fristlosen Entlassungen, außerordentlichen Kündigungen und vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit ist der Personalrat anzuhören (Art. 77 Abs. 3 Satz 1 BayPVG). Nach Art. 77 Abs. 4 BayPVG ist eine Kündigung unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist. Der Anhörung des Personalrats bedarf es nach Art. 78 Abs. 1 Nr. 6 BayPVG nur dann nicht, wenn es sich beim Gekündigten um einen sonstigen Beschäftigten mit vorwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit handelt.

Bei der Klägerin handelt es sich nicht um eine Beschäftigte mit vorwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit. Etwaige Gleichstellungen ärztlichen Personals in Hochschulkliniken mit wissenschaftlichen Mitarbeitern in anderen Gesetzen lassen kein anderes Ergebnis begründen. Maßgebend ist, dass die Klägerin weit überwiegend "normale" Krankenbetreuung leistet, wie sie in jeder anderen Klinik auch zu leisten ist.

Krankenbetreuung an sich stellt aber keine wissenschaftliche Dienstleistung dar. Zudem spricht auch die bloße Gleichstellung ärztlichen Personals in Hochschulen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern in anderen Gesetzen gerade dafür, dass ärztliches Tätigwerden in Hochschulkliniken per se noch nicht als wissenschaftliche Tätigkeit gesehen werden kann, da andernfalls keine Gleichstellung erforderlich ist. Anders wäre nur dann zu entscheiden gewesen, wenn die wissenschaftliche Tätigkeit der Klägerin (weit) im Vordergrund gestanden hätte. Dies vermochte die Beklagte jedoch nicht zu belegen. Auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB kam es daher nicht mehr an.

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ArbG München PM vom 17.9.2025