12.12.2019

Kündigung eines Lehrers mit rechtsextremen Tattoos unwirksam

Trägt ein Lehrer Tattoos mit rechtsextremen Symbolen und wird ihm deswegen aufgrund rechtsextremer Gesinnung gekündigt, ist die Kündigung unwirksam, wenn das Land, das den Lehrer beschäftigt, diesen Kündigungsgrund dem Personalrat vor Ausspruch der Kündigung nicht mitteilt.

LAG Berlin-Brandenburg v. 11.12.2019 - 15 Sa 1496/19
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist als Lehrer bei dem Land Brandenburg angestellt. Er trägt Tattoos mit dem Schriftzug "Meine Ehre heißt Treue" sowie den Symbolen "Wolfsangel" und "Schwarze Sonne". Er zeigte seine Tattoos zudem in der Öffentlichkeit.

Nachdem dem Land Brandenburg dies bekannt geworden war, kündigte sie dem Kläger. Es stützte die Kündigung darauf, dass der Kläger eine rechtextreme Gesinnung aufweise und deshalb nicht für den Schuldienst geeignet sei.

Das LAG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Klage ist abzuweisen, soweit der Kläger seine tatsächliche Beschäftigung durchsetzen will.

Die Kündigung des Klägers ist rechtsunwirksam. Eine fehlende Eignung des Klägers als Kündigungsgrund ist nicht zu prüfen, weil das beklagte Land diesen Kündigungsgrund dem Personalrat vor Ausspruch der Kündigung nicht mitteilte. Im Kündigungsschutzprozess können nur diejenigen Kündigungsgründe verwertet werden, die dem Personalrat zuvor mitgeteilt worden waren. Hieran fehlte es im vorliegenden Fall.

Die Tatsache, dass der Kläger seine Tattoos öffentlich zeigte und dies dem Personalrat mitgeteilt wurde, trägt die Kündigung nicht. Das beklagte Land hätte insoweit als milderes Mittel zuvor eine Abmahnung aussprechen müssen, was nicht geschah.

Der Kläger kann dennoch nicht seine tatsächliche Beschäftigung durch die Klage schützen. Dieser Beschäftigungsanspruch besteht nicht, weil das Arbeitsverhältnis ein weiteres Mal gekündigt worden ist. Der diesbezügliche Kündigungsschutzprozess ist noch nicht abgeschlossen.
LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 34/19 vom 11.12.2019
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