14.10.2026

Kündigung ohne Vollmachtsurkunde: Keine verkürzte Zurückweisungsfrist zum Ende der Wartezeit

Die Zurückweisung einer Kündigung mangels Vorlage einer Originalvollmacht gem. § 174 Satz 1 BGB ist bei Zugang innerhalb von fünf Tagen regelmäßig unverzüglich und nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie eine erneute Kündigung innerhalb der Wartezeit erschwert oder verhindert. Die Stellung als Ansprechpartner in Personalangelegenheiten oder die Funktionsbezeichnung "Geschäftsleitung Finanzen & Entwicklung" genügt für sich genommen nicht als Inkenntnissetzen von einer Kündigungsvollmacht gem. § 174 Satz 2 BGB.

ArbG Dortmund v. 26.8.2026 - 9 Ca 1249/26
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist seit dem 15.9.2025 als Sicherheitsmitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt (zuletzt 15,11 € brutto/Stunde bei 43,25 Wochenstunden). Die Beklagte beschäftigt mehr als zehn Arbeitnehmer. Mit Schreiben vom 9.3.2026, zugegangen am 11.3.2026, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 16.3.2026. Das Kündigungsschreiben war von dem Mitarbeiter A. mit dem Zusatz "Geschäftsleitung Finanzen & Entwicklung" unterzeichnet worden. Der Kläger holte sich am 11. bzw. 13.3.2026 Rechtsrat ein und wies die Kündigung mit Schreiben vom 14.3.2026 (Zugang 16.3.2026) sowie per E‑Mail vom 15.3.2026 mangels Vollmachtsvorlage zurück.

Mit Schreiben vom 15.3.2026 kündigte die Beklagte erneut. Das Schreiben war am Sonntag, 15.3.2026, in den Briefkasten eingeworfen und vom Kläger am 16.3.2026 zur Kenntnis genommen worden. Mit Klage vom 30.3.2026 wandte sich der Kläger gegen beide Kündigungen und begehrte Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses, hilfsweise Weiterbeschäftigung, weiter hilfsweise ein qualifiziertes Zeugnis sowie die elektronische Übermittlung der Arbeitsbescheinigung. Einen zunächst gestellten Schleppnetzantrag hat er zurückgenommen.

Der Kläger hielt beide Kündigungen für unwirksam (fehlende Vollmacht/Zurückweisung; Zugang der zweiten Kündigung erst nach Ablauf der Wartezeit). Die Beklagte beantragte Klageabweisung und berief sich auf die Kenntnis des Klägers von der Bevollmächtigung des A., verspätete Zurückweisung sowie rechtzeitigen Zugang der zweiten Kündigung am 15.3.2026 unter Anwendung des § 193 BGB.

Das Arbeitsgericht hat der Klage weitestgehend stattgegeben.

Die Gründe:
Die Kündigungen vom 9.3.2026 und 15.3.2026 haben das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Der Kläger hatte beide fristgerecht angegriffen.

Die erste Kündigung war nach § 174 Satz 1 BGB unwirksam. Dem Schreiben lag keine Originalvollmacht des unterzeichnenden Mitarbeiters A. bei. Der Kläger wies die Kündigung deshalb innerhalb von vier bzw. fünf Tagen und damit unverzüglich zurück. Er durfte zuvor Rechtsrat einholen.

Die Zurückweisung war auch nicht nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie den Kläger über die Kündigungsvollmacht informiert hatte. Eine Erklärung des Mitarbeiters selbst genügte nicht. Auch seine Tätigkeit als Ansprechpartner in Personalangelegenheiten, die Vertragsverhandlungen und die Bezeichnung "Geschäftsleitung Finanzen & Entwicklung" belegten keine bekannt gemachte Stellung mit üblicher Kündigungsbefugnis.

Die zweite Kündigung war sozial ungerechtfertigt. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer. Die sechsmonatige Wartezeit endete am 14.3.2026 und damit vor Zugang der Kündigung. Dass dieser Tag ein Samstag war, verlängerte die Wartezeit nicht. § 193 BGB war nicht anwendbar. Verhaltens-, personen- oder betriebsbedingte Gründe hatte die Beklagte nicht vorgetragen.

Die Beklagte muss die verlangte Arbeitsbescheinigung gem. §§ 312, 313a SGB III elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit übermitteln. Ein Weiterbeschäftigungsanspruch besteht wegen der aktuellen Arbeitsunfähigkeit des Klägers allerdings nicht. Über den nur für den Fall des Unterliegens gestellten Zeugnisantrag war nicht zu entscheiden.

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