07.10.2015

Kündigung wegen Ablehnung einer mindestlohnwidrigen Vertragsänderung ist unwirksam

Die Ablehnung eines mindestlohnwidrigen Vertragsänderungsangebots durch den Arbeitnehmer rechtfertigt keine Kündigung. Die Kündigung stellt in diesem Fall eine nach § 612 a BGB unerlaubte Maßnahme dar, die den Arbeitnehmer benachteiligt, weil er in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

Sächsisches LAG 24.6.2015, 2 Sa 156/15
Der Sachverhalt:
Die beklagte Arbeitgeberin hatte der Klägerin eine Vertragsänderung vorgeschlagen. Das Änderungsangebot sah eine Gehaltserhöhung auf den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn vor. Gleichzeitig wurde jedoch eine entgeltfreie Arbeitsverpflichtung von erheblichem Umfang geregelt.

Nachdem die Klägerin das Angebot abgelehnt hatte, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis. Zur Begründung machte sie geltend, die Klägerin habe - anders als die anderen Beschäftigten - den Änderungsvertrag nicht angenommen.

Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage hatte sowohl vor dem ArbG als auch vor dem LAG Erfolg.

Die Gründe:
Die auf die Ablehnung des Änderungsangebots gestützte Kündigung ist unwirksam. Es handelt sich um eine nach § 612 a BGB verbotene Maßnahme, die die Klägerin wegen der zulässigen Ausübung ihrer Rechte benachteiligt.

Denn schon das Änderungsangebot stellt hier eine unerlaubte Maßregelung für eine zulässige Rechtsausübung der Klägerin dar. Die Beklagte hielt das Änderungsangebot gegen den erklärten Willen der Klägerin, sich nicht auf eine den Mindestlohn unterschreitende Vergütung einlassen zu wollen, aufrecht.

Durch die Regelung der entgeltfreien Arbeitsverpflichtung zielte die Vertragsänderung darauf ab, den gesetzlichen Mindestlohn-Anspruch der Klägerin schon vor seiner Entstehung und Fälligkeit zu beschneiden und es gesetzeswidrig bei dem bisherigen Entgelt zu belassen. Die Klägerin war nicht verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen.

juris
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