05.10.2020

Kündigung wegen Arbeitsverweigerung

Die beharrliche Weigerung eines Arbeitnehmers, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, ist geeignet, eine (sogar) außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Ob der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet war, entscheidet sich nach der objektiven Rechtslage. Verweigert der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung in der Annahme, er handele rechtmäßig, hat grundsätzlich er selbst das Risiko zu tragen, dass sich seine Rechtsauffassung als unzutreffend erweist.

Sächsi­sches LAG v. 31.7.2020 - 2 Sa 398/19
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die ergangen war, nachdem sich die Klägerin als Justizbeschäftigte geweigert hatte, ihr aufgetragene Schreibarbeiten zu erledigen.

Die Klägerin hatte die Nichtbearbeitung und Rückgabe der - eiligen - Akte an dem fraglichen Tag, dem 11.2.2019, u.a. damit begründet, dass sie es als nicht möglich angesehen habe, die Schreibarbeit bis zum Ende ihrer Arbeitszeit um ca. 13 Uhr fertigzustellen. Außerdem sei die konkrete Akte nach dem Organisationsplan der Beklagten ohnehin bereits einer anderen Mitarbeiterin zugewiesen worden.

Das LAG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Nichtzulassungsbeschwerde ist eingelegt unter dem Az.: 2 AZN 769/20.

Die Gründe:
Die streitgegenständliche Kündigung erweist sich als rechtswirksam.

Ein durch Verhalten des Arbeitnehmers bedingter Grund für den Ausspruch einer ordentlichen fristgerechten Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG liegt insbesondere vor, wenn ein Arbeitnehmer rechtswidrig und schuldhaft eine vertragliche Pflicht erheblich verletzt hat, das Arbeitsverhältnis dadurch auch künftig konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen, weitere Störungen zuverlässig ausschließenden Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint. Die beharrliche Weigerung eines Arbeitnehmers, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, ist "an sich" geeignet, eine (sogar) außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Ein Arbeitnehmer verweigert die ihm angewiesene Arbeit beharrlich, wenn er sie bewusst und nachdrücklich nicht leisten will. Ob er zur Arbeitsleistung verpflichtet war, entscheidet sich nach der objektiven Rechtslage. Verweigert der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung in der Annahme, er handele rechtmäßig, hat grundsätzlich er selbst das Risiko zu tragen, dass sich seine Rechtsauffassung als unzutreffend erweist (vgl. BAG v. 22.10.2015 - 2 AZR 569/14).

Der kündigende Arbeitgeber ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG darlegungs- und beweispflichtig für alle Umstände, die einen Kündigungsgrund i. S. d. Satzes 1 jenes Absatzes bedingen. Den Kündigenden trifft die Darlegungs- und Beweislast auch für diejenigen Tatsachen, die einen vom Gekündigten behaupteten Rechtfertigungsgrund ausschließen. Dabei braucht der Kündigende nicht von vornherein alle nur erdenkbaren Rechtfertigungsgründe des Arbeitnehmers zu widerlegen. Der Umfang der konkreten Darlegungs- und Beweisführungslast richtet sich vielmehr danach, wie substantiiert sich der gekündigte Arbeitnehmer auf die Kündigungsgründe einlässt. Gegebenenfalls sind die vom Arbeitnehmer behaupteten Tatsachen mithin sogar zu widerlegen.

In Anwendung dieser Grundsätze war die Klägerin jedenfalls ordentlich kündbar. Als Justizbeschäftigter des Amtsgerichts oblag der Klägerin gemäß Geschäftsverteilungsplan u. a. die Erledigung von Schreibwerk der ihr aufgetragenen Art.

Schreibarbeiten der zu erledigenden Art waren ihr am 11.2.2019 zugewiesen worden. Daran ändert sich nichts dadurch, dass für die Vorlage bereits der 7.2.2019 vorgemerkt oder eine dritte Schreibkraft vorgesehen gewesen war. Denn die Bestimmung der Arbeitsleistung ist gemäß § 106 Satz 1 GewO dem Arbeitgeber nachgelassen (sog. Weisungsrecht).

Ohne Rücksicht auf die näheren Umstände hat die Klägerin die ihr aufgetragene Arbeit auch nach vorhergehender einschlägiger Abmahnung noch am Tage der Kündigung nicht erledigt.

Bis gegen 10:00 Uhr hat die Klägerin bestenfalls festgestellt, ihres Erachtens die Arbeit wegen des von ihr angenommenen Umfangs nicht erledigen zu können. Für einen Beginn der Bearbeitung ab Zuweisung gegen 09:15 Uhr ist nichts vorgetragen oder wenigstens ersichtlich.

Vorstehendes greift das Abmahnungsschreiben vom 11.2.2019 auf. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin um den Austausch der zugewiesenen Akte gegen eine andere Akte gebeten habe. Jedenfalls hat sie versucht, sich der Arbeit durch Rückgabe der Akte zu entledigen, und es ist auch davon auszugehen, dass dies nicht ohne Hinweis auf hier zu erfassende umfangreiche Vorstrafen geschehen ist; einen belastbaren anderen Umstand macht die Klägerin selbst nicht geltend. Insbesondere weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Klägerin bei dem Versuch der Rückgabe der Akte andere von ihr im Rechtsstreit vorgetragene Umstände geltend gemacht hätte.

Ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung gegen 10:30 Uhr war der Klägerin hinreichend deutlich, dass eine fortgesetzte Weigerung der Aufgabenerledigung im Ausspruch einer Kündigung münden könnte. Nicht nur war die bereits vorgekommene Vertragspflichtverletzung gerügt. Insbesondere war die Klägerin jetzt auch gewarnt.

Diese Warnung ist fruchtlos verstrichen. Die Klägerin hat die Arbeit nicht bis 15:00 Uhr oder wenigstens bis ca. 13:00 Uhr (handschriftliche Ausführungen zur Klageschrift) erledigt. Sie hat die Arbeit bis zum Verlassen der Dienststelle gegen 12:15 Uhr, ob abgemeldet oder nicht, unerledigt gelassen und ersichtlich auch nicht wenigstens begonnen. Deshalb musste sich der Beklagte dafür der Hilfe Dritter bedienen, was die der Klägerin spätestens seit der Abmahnung bekannte Eilbedürftigkeit unterstreicht und wobei es gleichgültig ist, wer die von der Klägerin unerledigt liegen gelassene Arbeit letztlich verrichtet hat.

Dies rechtfertigt hier auch die Kündigung einer langjährig Beschäftigten, der ersichtlich die Interessen ihres norm- und hier in Sonderheit fristgebundenen öffentlichen Arbeitgebers, möglicherweise aus purer Bequemlichkeit, völlig aus dem Blick geraten sind. Einer Einsicht in dessen Situation verschließt sie sich vollkommen. Dies lässt das Interesse des Beklagten an einer Lösung des Arbeitsvertrages hier überwiegen. Er muss kein weiteres Mal das Risiko der Wiederholung einer Strafverhandlung wegen nicht fristgerechten Absetzens eines Urteils eingehen, nur weil die Klägerin andere (im Ergebnis: vertragswidrige) Vorstellungen von Organisation, der Verteilung und der Erledigung geschuldeter Arbeit hat.
Sächsisches LAG online
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