28.09.2026

Kündigung wegen ausländerfeindlicher Äußerungen: Prüfung der Verhältnismäßigkeit

Ausländerfeindliche Äußerungen eines Gutachters eines medizinischen Dienstes der Krankenkassen in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit ggü. einem Vertreter einer auftraggebenden Krankenkasse sind an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung zu begründen. Allerdings kennt das deutsche Kündigungsschutzrecht keine absoluten Kündigungsgründe. Es hat immer eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Kündigung stattzufinden. Der Ausspruch einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung scheidet aus, wenn es sich um steuerbares Verhalten handelt, der Arbeitnehmer noch nicht einschlägig abgemahnt worden ist und auch keiner der beiden in der Rechtsprechung des BAG anerkannten Ausnahmefälle vom Grundsatz des Vorrangs der Abmahnung gegeben ist.

LAG Düsseldorf v. 16.6.2026 - 3 SLa 126/26
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch mehrere von der Beklagten ausgesprochene Kündigungen und ferner über den Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers. Der Kläger ist seit 2020 bei der Beklagten als ärztlicher Gutachter beschäftigt. Die Beklagte führt im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen Begutachtungen der Versicherten durch und berät und unterstützt die Krankenkassen in medizinischen Fragen. Die Gutachten der Beklagten bilden die Grundlage für Entscheidungen der Krankenkassen ggü. ihren Versicherten bzgl. Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Krankengeld und sonstigen medizinischen Leistungen.

Der Kläger bearbeitete einen Gutachtenauftrag der Z. Krankenkasse. Es ging um eine Schulbegleitung für ein Kind. Der Kläger teilte der Z. Krankenkasse mit, dass in der vorgelegten Verordnung die im Vordruck vorgesehene Erklärung fehle, dass die Maßnahme nicht durch eine im Haushalt lebende Person erbracht werden könne. Am 22.8.2025 telefonierte Herr K. von der Z. Krankenkasse mit dem Kläger. Herr K. versuchte, den Kläger in mehreren Anläufen und im Ergebnis erfolglos dazu zu bewegen, ein Gutachten auf der Grundlage der bereits vorliegenden Unterlagen zu erstatten. Herr K. fertigte anschließend einen Gesprächsvermerk mit folgendem, auszugsweise wiedergegebenen Inhalt an:

"Am Telefon sagte Dr. I. unter dem Vorwand "Unter vier Augen", dass diese Menschen "aus dem Ausland, den Sozialstaat schröpfen". Diese würden und wollten jede Hilfe in Anspruch nehmen, die sie bekommen können - und wir könnten nichts daran ändern. Diese Menschen erhielten jegliche Leistung, die sie beanspruchen, und Kinder aus Deutschland würden diese Leistungen vorenthalten werden. Er habe als Arzt bereits viel gesehen."

Im Anschluss sprach die Beklagte ggü. dem Kläger mehrere Kündigungen aus. Die dagegen erhobene Klage wies das ArbG als unbegründet zurück. Die Berufung des Klägers vor dem LAG hatte Erfolg. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Berufung des Klägers ist begründet. Entgegen der Würdigung von Beklagter und ArbG erweisen sich sämtliche ggü. dem Kläger ausgesprochenen, hier streitgegenständlichen Kündigungen - selbst unterstellt, der Kläger hätte die ihm vorgeworfenen Äußerungen in dem Telefonat mit Herrn K. am 22.8.2025 abgegeben und die Beweisaufnahme des ArbG wäre mithin überzeugend - gleichwohl als unverhältnismäßig, weil bei der dann festzustellenden, erstmaligen Pflichtverletzung des bislang in dem Arbeitsverhältnis noch nie einschlägig in Erscheinung getretenen oder gar abgemahnten Klägers der Ausspruch einer Abmahnung aus Sicht der Berufungskammer vorrangig gewesen wäre.

In der Sache selbst ist der Beklagten ebenso wie dem ArbG zunächst in ihrer rechtlichen Einschätzung zuzustimmen, dass das dem Kläger vorgeworfene und hier zugunsten der Beklagten als zutreffend unterstellte Fehlverhalten sowohl "an sich" einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB begründet als auch einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 KschG.

Zwar gibt es keinen eigenen Kündigungsgrund "Ausländerfeindlichkeit"; vielmehr ist jeder Einzelfall nach den allgemeinen Grundsätzen des Kündigungsschutzrechts zu beurteilen (LAG Rheinland-Pfalz v. 1.2.2021 - 3 Sa 249/20, Rz. 90). Anerkannt ist aber, dass ausländerfeindliche Äußerungen durch einen Arbeitnehmer im Betrieb an sich geeignet sein können, eine außerordentliche - und damit erst recht eine ordentliche verhaltensbedingte - Kündigung zu begründen. Denn darin liegt regelmäßig zugleich ein erheblicher Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers aus § 241 Abs. 2 BGB (vgl. u.a. LAG Hessen v. 8.1.2026 - 3 SLa 413/25, juris, Rz. 58; BAG v. 14.2.1996 - 2 AZR 274/95).

Die zugunsten der Beklagten hier unterstellt so am 22.8.2025 gefallenen Äußerungen des Klägers in einem dienstlichen Telefonat mit dem Vertreter eines Kunden der Beklagten zu dem dem Kläger zur Bearbeitung vorliegenden Gutachtenauftrag bzgl. einer Schulbegleitung für das Kind X. Q., dass

"diese Menschen aus dem Ausland den Sozialstaat schröpfen", jede Hilfe in Anspruch nehmen würden, die sie bekommen könnten, jegliche Leistung erhielten, während Kindern aus Deutschland diese Leistungen vorenthalten würden; insoweit habe er als Arzt bereits viel gesehen,

stellt eine solche ausländerfeindliche Äußerung dar. Sie hat nichts mehr mit dem eigentlichen Gutachtenauftrag des Klägers zu tun, steht in keinerlei sachlichem Zusammenhang mit diesbezüglich von dem Kläger getroffenen Feststellungen, sondern verunglimpft die in Deutschland lebenden Ausländer pauschal - wie es besonders bei der Verwendung des Wortes "schröpfen" zum Ausdruck kommt - als unberechtigte Profiteure des Sozialstaats, die noch dazu Leistungen erhielten, die Deutschen vorenthalten würden. Damit hat der Kläger - unterstellt - seine Rücksichtnahmepflicht gegenüber der Beklagten als seinem Arbeitgeber schwerwiegend verletzt, denn die Äußerung beschädigt die Reputation der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts und neutraler, diskriminierungsfreier Institution zur Begutachtung ihr von den Krankenkassen vorgelegter medizinischer Fragestellungen.

Gleichwohl scheidet der Ausspruch einer außerordentlichen wie auch ordentlichen Kündigung dann aus, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers - wie etwa eine Abmahnung - geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken. Als Reaktion auf das - hier unterstellte - Fehlverhalten des Klägers wäre hier eine Abmahnung vorrangig gewesen. Keine der beiden anerkannten Fallgruppen für die Annahme einer Entbehrlichkeit ist hier entgegen der Ansicht von Beklagter und ArbG erfüllt.

Das gilt zunächst zur Frage einer Wiederholungsgefahr. Eine Abmahnung als vorrangiges Reaktionsmittel scheidet auch nicht wegen der Schwere der Pflichtverletzung aus. Beim Ausmaß der Pflichtverletzung ist festzustellen, dass es sich um eine einmalige Äußerung handelte. Diese war auch nicht eingebettet in eine Art "Hasstirade" gegen Ausländer. Der vorliegende Fall unterscheidet sich insoweit grundlegend von den bislang entschiedenen Fällen, in denen eine Kündigung ohne vorangegangene Abmahnung als wegen der besonderen Schwere der Pflichtverletzung für wirksam erachtet worden ist. Denn hier geht es zwar um eine ausländerfeindliche Äußerung, aber diese erfolgte einmalig und ohne irgendeine behauptete Vorgeschichte vergleichbaren Fehlverhaltens, diese diskriminiert zwar Ausländer aufgrund ihrer anderen ethnischen Herkunft per se als Profiteure des Sozialstaats, bewegt sich damit aber auf dümmlichem Stammtischniveau mehr als im Bereich von Straftatbeständen, sie bewegt sich damit am eher unteren Rand des Spektrums ausländerfeindlicher Äußerungen und ist mehr geprägt von verallgemeinernden Vorurteilen als von Menschenfeindlichkeit als solcher.

Drastische ausländerfeindliche oder antisemitische Äußerungen mögen mithin unter Umständen eine Kündigung ohne vorhergehende Abmahnung rechtfertigen, dieses Ausmaß erreicht die dem Kläger vorgeworfene Pflichtverletzung hier aber wie aufgezeigt nicht.

Der Reputationsschaden der Beklagten ist zwar entstanden, gleichwohl aber nicht grenzenlos gegenüber der Allgemeinheit, sondern zunächst einmal begrenzt allein ggü. der Z. Krankenkasse.

Zusammenfassend soll nicht bagatellisiert werden, dass das - unterstellte - Fehlverhalten des Klägers eine schwerwiegende Pflichtverletzung begründete. Allerdings kennt das deutsche Kündigungsschutzrecht keine absoluten Kündigungsgründe und aus einer einmaligen verbalen, ausländerfeindlichen Entgleisung sollte kein Fall von schwerwiegendem Rassismus gemacht werden, der unter Außerachtlassung jeder Abwägung von Einzelfallumständen unweigerlich zur Kündigung führen müsste. Die weiterhin notwendige Abwägung der Einzelfallumstände unter Berücksichtigung des das Kündigungsschutzrecht prägenden Prognose- und Verhältnismäßigkeitsprinzips gelangt hier vielmehr zu dem Ergebnis, dass eine Abmahnung das angemessene und vorrangige Reaktionsmittel auf die - unterstellte - Pflichtverletzung des Klägers gewesen wäre.

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