20.12.2019

Kündigungsschutzklage kann wegen des Grundsatzes eines fairen Verfahrens auch nach über sechs Monaten noch fristgerecht erhoben werden

Eine Kündigungsschutzklage kann auch später als sechs Monate nach Ablauf der Klagefrist und damit entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG nachträglich zugelassen werden, wenn das Arbeitsgericht dem Verfahren trotz der erkennbaren Versäumung der Klagefrist Fortgang gibt und so zum Ausdruck bringt, es wolle in der Sache entscheiden.

LAG Berlin-Brandenburg v. 7.11.2019 - 5 Sa 134/19
Der Sachverhalt:
Die im Fall erhobene Kündigungsschutzklage wurde als elektronisches Dokument mit einer sog. Containersignatur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Arbeitsgerichts eingereicht.

Sie würde sechs Tage nach Kündigung erhoben. Das Arbeitsgericht hielt die Kündigungsschutzklage ohne Hinweis auf die Containersignatur für fristgereicht und gab ihr deshalb statt.

Die hiergegen gerichtete Berufung blieb vor dem LAG erfolglos.

Die Gründe:
Die Kündigungsschutzklage ist zulässig und insbesondere fristgerecht erhoben worden.

Eine Klageschrift, die mit einer sog. Containersignatur versehen ist, ist unzulässig, weil § 4 Abs. 2 der ERVV elektronische Signaturen seit dem 1.1.2018 ausschließt, welche sich auf mehrere elektronische Dokumente beziehen. Mit einer auf diese Weise an das Gericht übermittelten Kündigungsschutzklage wird die Klagefrist nicht gewahrt.

Der in der Berufungsinstanz gestellte Antrag auf nachträgliche Zulassung der neu eingereichten Kündigungsschutzklage ist jedoch zulässig. Zwar ist zu diesem Zeitpunkt die Klagefrist bereits mehr als sechs Monate verstrichen. Jedoch hat das Arbeitsgericht in erster Instanz über den Ablauf der Sechs-Monats-Frist hinaus dem Verfahren in der Sache Fortgang gegeben und in der Sache entschieden.

Es widerspricht dem Gebot eines fairen Verfahrens, die nachträgliche Zulassung der Klage auszuschließen, wenn das Gericht dem Kläger einen bereits bei Klageeingang erkennbaren Mangel erst nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist entgegenhält und bis dahin zu erkennen gegeben hat, dass es die Klage für fristgerecht halte. Der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Unzulässigkeit der Containersignatur erkennen konnte, ist ohne Belang, weil das Arbeitsgericht die Klägerin bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang noch vor Ablauf der Klagefrist auf den Mangel hätte hinweisen können.
LAG Berlin-Brandenburg vom 20.12.2019
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