Künstlersozialversicherung: Abgabe sinkt im Jahr 2026 auf 4,9 %
Der Abgabesatz sinkt im kommenden Jahr auf 4,9 % - und das trotz einer insgesamt schwachen Wirtschaftslage. Möglich wird das, weil sich die wirtschaftliche Situation in der Kunst- und Kulturbranche besser entwickelt hat als noch im vergangenen Jahr prognostiziert wurde.
Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbstständigen Künstler und Publizisten tragen wie abhängig Beschäftigte die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 %) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (30 %), finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 5,0 %. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstlerinnen und Künstler und Publizistinnen und Publizisten gezahlten Entgelte.
Künstlersozialabgabe-Verordnung
Die Künstlersozialabgabe stellt den "Arbeitgeberanteil" dar, der von allen Unternehmen erhoben wird, die nicht nur gelegentlich Werke oder Leistungen selbständiger Künstler oder Publizisten verwerten (Verlage, Theater, Galerien, Werbeagenturen usw.). Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind alle Honorare, die für künstlerische oder publizistische Leistungen an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlt werden.
Die Künstlersozialabgabe wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen für das folgende Kalenderjahr bestimmt. Das Aufkommen aus der Künstlersozialabgabe soll zusammen mit den Beitragsanteilen der Versicherten und dem Bundeszuschuss ausreichen, um den Bedarf der Künstlersozialkasse für ein Jahr zu decken. Grundlage für die Bestimmung des Abgabesatzes bilden Schätzungen dieses Bedarfs für das folgende Jahr.
Der Abgabesatz betrug von 1983, dem Jahr der Einführung der Künstlersozialversicherung, bis einschließlich 1988 einheitlich 5 %. Von 1989 bis 1999 wurde für die vier Bereiche der Kunst und Publizistik (Wort, Bildende Kunst, Musik und Darstellende Kunst) jeweils ein eigener Abgabesatz festgelegt. Seit dem Jahr 2000 gibt es wieder einen einheitlichen Abgabesatz für alle Bereiche.
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BMAS PM vom 24.7.2025
Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbstständigen Künstler und Publizisten tragen wie abhängig Beschäftigte die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 %) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (30 %), finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 5,0 %. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstlerinnen und Künstler und Publizistinnen und Publizisten gezahlten Entgelte.
Künstlersozialabgabe-Verordnung
Die Künstlersozialabgabe stellt den "Arbeitgeberanteil" dar, der von allen Unternehmen erhoben wird, die nicht nur gelegentlich Werke oder Leistungen selbständiger Künstler oder Publizisten verwerten (Verlage, Theater, Galerien, Werbeagenturen usw.). Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind alle Honorare, die für künstlerische oder publizistische Leistungen an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlt werden.
Die Künstlersozialabgabe wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen für das folgende Kalenderjahr bestimmt. Das Aufkommen aus der Künstlersozialabgabe soll zusammen mit den Beitragsanteilen der Versicherten und dem Bundeszuschuss ausreichen, um den Bedarf der Künstlersozialkasse für ein Jahr zu decken. Grundlage für die Bestimmung des Abgabesatzes bilden Schätzungen dieses Bedarfs für das folgende Jahr.
Der Abgabesatz betrug von 1983, dem Jahr der Einführung der Künstlersozialversicherung, bis einschließlich 1988 einheitlich 5 %. Von 1989 bis 1999 wurde für die vier Bereiche der Kunst und Publizistik (Wort, Bildende Kunst, Musik und Darstellende Kunst) jeweils ein eigener Abgabesatz festgelegt. Seit dem Jahr 2000 gibt es wieder einen einheitlichen Abgabesatz für alle Bereiche.
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