14.03.2014

Kürzung des Erholungsurlaubs während der Elternzeit verstößt nicht gegen Europarecht

Die Möglichkeit der Kürzung des Erholungsurlaubs in der Elternzeit gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG ist europarechtlich nicht zu beanstanden. Der Arbeitgeber kann die Kürzungserklärung während und nach der Elternzeit abgeben, unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden soll.

LAG Rheinland-Pfalz 16.1.2014, 5 Sa 180/13
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war vom 1.7.2000 bis zum 15.6.2012 in der Rechtsanwaltskanzlei der Beklagten angestellt. Sie bekam zwei Kinder und befand sich von 2006 bis 2012 (mit einer Unterbrechung) in Elternzeit. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte sie gerichtlich die Abgeltung der Urlaubstage aus den Jahren 2006 bis 2012. Die Beklagte machte daraufhin in ihrer Klageerwiderung deutlich, dass nach ihrer Ansicht ein Urlaubsanspruch aufgrund der Elternzeit nicht bestehe.

Nachdem das Arbeitsgericht Koblenz die Klage abgewiesen hatte, machte die Klägerin im Rahmen der Berufung geltend, die Beklagte könne nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Kürzungserklärung mehr abgeben. Der Anspruch aus § 17 Abs. 3 BEEG liefe leer, wenn der Arbeitgeber den Abgeltungsanspruch durch Klageerwiderung und Klageabweisung nachträglich entfallen lassen könnte. Die nachträgliche Kürzungsmöglichkeit sei i.Ü. europarechtswidrig.

Das LAG entschied, dass die nachträgliche Kürzung dem Grunde nach rechtmäßig gewesen ist.

Die Gründe:
Der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs in der Elternzeit ist durch wirksame Kürzungserklärung der Beklagten erloschen.

§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG eröffnet dem Arbeitgeber die Möglichkeit, den Erholungsurlaub anteilig zu kürzen. Macht er hiervon Gebrauch, so kann er dies durch ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung tun. Ein bestimmter Zeitpunkt, zu dem diese Erklärung abgegeben werden muss, besteht nicht. Die Kürzung kann demnach auch noch im Rahmen einer Klageerwiderung und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt werden.

Die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG verstößt darüber hinaus in Anlehnung an das LAG Hamm (27.6.2013 - 16 Sa 51/13) nicht gegen europarechtliche Vorgaben. Der nationale Gesetzgeber darf Ansprüche für die Elternzeit regeln, solange nicht in bereits zu Beginn der Elternzeit bestehende Ansprüche des Arbeitnehmers eingegriffen wird. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG lediglich zur Kürzung von Urlaubsansprüchen berechtigt, die während dieser Zeit entstehen.

Linkhinweis:
Für den in der Entscheidungssammlung des Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

Die in der Rechtsprechungsdatenbank NRW veröffentlichte Entscheidung des LAG Hamm (27.6.2013 - 16 Sa 51/13) finden Sie hier.

LAG Rheinland-Pfalz online
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