14.06.2021

LAG weist die Berufungen des ehemaligen Geschäftsführers gegen den Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Frankfurt a.M. zurück

Das Hessische LAG hat über außerordentliche Kündigungen entschieden, welche der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Frankfurt a.M. e.V. ggü. seinem damaligen Geschäftsführer Dr. Jürgen Richter erklärt hatte.

Hessisches LAG v. 10.6.2021 - 13 Sa 1605/20 u.a.
Der Sachverhalt:
Dr. Richter hatte gegen Urteile des ArbG Berufung eingelegt. Nach den Urteilen des ArbG ist das Arbeitsverhältnis zu dem angestellten Geschäftsführer Dr. Richter durch eine fristlose Kündigung vom 28.1.2020 beendet worden. Außerdem wurden Zahlungsansprüche abgelehnt.

Die dagegen von Dr. Richter eingelegten Berufungen blieben ohne Erfolg. Das LAG hat die Urteile des ArbG bestätigt (Hessisches LAG v. 10.6.2021 - 13 Sa 1605/20 und 13 Sa 1606/20). Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Der Gründe:
Der Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt hat das Arbeitsverhältnis mit ihrem damaligen Geschäftsführer Dr. Richter wirksam fristlos gekündigt. Der Vorwurf ist berechtigt, dass Dr. Richter im Jahr 2015 das Vermögen des Kreisverbands gefährdet hat. Er hat als alleiniger Geschäftsführer die Zahlung eines Honorars veranlassen wollen, obwohl er wusste, dass die Honorarforderung nicht berechtigt war. Damit hat er gegen seine Verpflichtung verstoßen, die wirtschaftlichen Interessen des Kreisverbands nicht zu gefährden.

Die Unterzeichner der Kündigung waren als Vorstandsmitglieder berechtigt, für den Kreisverband zu handeln. Der Verein hat auch die Frist gewahrt, innerhalb derer eine außerordentliche Kündigung erklärt werden musste.

Da das Arbeitsverhältnis am Folgetag mit dem 29.1.2020 endete, kommt es auf die ggü. Dr. Richter später erklärten Kündigungen nicht an.
Hessisches LAG PM Nr. 2 vom 10.6.2021
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