30.07.2012

Land darf Angestellten im öffentlichen Dienst einer dienstlichen Regelbeurteilung unterziehen

Für eine Ausnahme von der Regelbeurteilung im öffentlichen Dienst ist das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen notwendig. Die in § 241 BGB iVm. den Beurteilungsrichtlinien des Landes vorgesehene regelmäßige Beurteilung entfällt, wenn ein Angestellter im Endamt das Endgrundgehalt tatsächlich erreicht hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Bediensteter nach dem Stellenplan oder seiner persönlichen Befähigung sein "persönliches Endamt" erreicht hat.

BAG 22.5.2012, 9 AZR 616/10
Der Sachverhalt
Der Kläger ist seit 1993 beim Land Sachsen-Anhalt angestellt. Am 1. Mai 2005 erließ das Land Beurteilungsrichtlinien, die für Beamte eine Regelbeurteilung alle drei Jahre vorsehen und die für Angestellte entsprechend gelten. Gegen die auf dieser Grundlage erstellte Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. Juli 2000 bis 30. April 2005 wendet sich der Kläger. Er macht einen Anspruch auf Nichtbeurteilung geltend und beruft sich dabei auf Abschn. A Nr.3.1.2 Buchst. A. der Beurteilungsrichtlinien. Dieser sieht vor, dass "Beamte im Endamt, die das Endgrundgehalt erreicht haben" von der Beurteilung ausgenommen sind. Die Klage blieb vor ArbG und LAG ohne Erfolg. Die Revision ist unbegründet.

Die Gründe
Das BAG lässt es dahinstehen, ob sich aus den Beurteilungsrichtlinien überhaupt ein Anspruch des Klägers darauf, nicht beurteilt zu werden, stützen lässt oder ob die vorgesehenen Ausnahmen allein dem Interesse des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn dienen. In jedem Fall sind die Voraussetzungen für die vom Kläger geltend gemachte Ausnahme von der Regelbeurteilung nicht erfüllt. Die Beurteilungsrichtlinie legt die Regelung in § 11 BAT-O als Maßstab für die Vergleichbarkeit der Vergütungsgruppen der Angestellten mit den Besoldungsgruppen der Beamten fest. Nach § 11 Satz 2 BAT-O entspricht die Vergütungsgruppe III BAT-O der Besoldungsgruppe A 12 im gehobenen Dienst. Beamte des gehobenen Diensts in der Besoldungsgruppe A 12 befinden sich jedoch nicht im Endamt. Dies trifft erst auf Beamte des gehobenen Diensts in der Besoldungsgruppe A 13 zu. Mit Beamten dieser Besoldungsgruppe sind nach § 11 Satz 2 BAT-O allein Angestellte der Vergütungsgruppen IIb, IIa und Kr. XIII BAT-O vergleichbar.

Der Kläger hatte lediglich die Endstufe in der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1b BAT-O erreicht. Dass ihm das Land nach eigener Einschätzung zukünftig keine höherwertigen Tätigkeiten übertragen werde und er damit bereits sein "persönliches Endamt" erreicht habe, ist unerheblich und  begründet keinen Anspruch auf Unterlassung der Regelbeurteilung.

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