03.09.2012

Laufender Manteltarifvertrag steht Warnstreik für Sozialtarifvertrag nicht entgegen

Es liegt kein Verstoß gegen die tarifliche Friedenspflicht vor, wenn eine Gewerkschaft während der Laufzeit eines Manteltarifvertrags zu einem Warnstreik mit dem Ziel des Abschlusses eines Sozialtarifvertrags aufruft. Insoweit besteht für die Gewerkschaft keine Friedenspflicht, da die mit dem Sozialtarifvertrag erstrebten Gegenstände im Manteltarifvertrag nicht geregelt sind.

LAG Berlin-Brandenburg 14.8.2012, 22 SaGa 1131/12
Der Sachverhalt:
Antragsteller ist der Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW). Für die Branche besteht ein Manteltarifvertrag, der noch bis 2016 gilt. Mit dem vorliegenden Verfahren wollte der BDSW der Antragsgegnerin ver.di die Durchführung von Warnstreiks im Bereich der Bewachung kerntechnischer Anlagen untersagen lassen.

Ziel der von ver.di beabsichtigten Warnstreiks ist der Abschluss eines bundesweiten Sozialtarifvertrags für im Bereich der Kernenergie eingesetzte Arbeitnehmer des Bewachungsgewerbes. Hintergrund ist der geplante Ausstieg aus der Kernenergie, der möglicherweise Arbeitsplätze im Bewachungsgewerbe gefährdet.

Der BDSW machte geltend, dass die Warnstreiks gegen die tarifliche Friedenspflicht verstießen. Im Übrigen sei die von ver.di für den Fall eines Arbeitskampfs angebotene Notdienstvereinbarung unzureichend, da die dort vorgesehene Personalbesetzung zu einer Abschaltung von Kraftwerken und einer Gefährdung des Gemeinwohls führen würde.

Das LAG wies den Unterlassungsantrag zurück.

Die Gründe:
Der BDSW hat gegen ver.di keinen Anspruch auf Unterlassung der angekündigten Warnstreiks. Ein Verstoß gegen die tarifliche Friedenspflicht liegt entgegen der Auffassung von BDSW nicht vor. Zwar besteht für die Branche ein noch laufender Manteltarifvertrag. Dieser enthält aber keine Regelungen zur Sicherung der gefährdeten Arbeitsplätze. Da die erstrebten Gegenstände des Sozialtarifvertrags mithin noch nicht geregelt sind, besteht für ver.di insoweit auch keine tarifliche Friedenspflicht.

Der BDSW hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass das  Gemeinwohl durch eine personelle Unterbesetzung im Bereich Objektsicherung gefährdet wird.

LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 29 vom 14.8.2012
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