29.06.2015

Leistungsabhängige Vergütung darf nicht von der Zahlungsmoral der Kunden abhängig gemacht werden

Eine Vergütungsvereinbarung, wonach der Arbeitnehmer nur dann am Honorar der für Mandanten des Arbeitgebers erbrachten Leistungen beteiligt wird, wenn die Mandanten das Honorar auch tatsächlich bezahlen, ist sittenwidrig. Hierdurch wird das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers in unzulässiger Weise auf den Arbeitnehmer abgewälzt.

LAG Hamm 21.4.2015, 14 Sa 1249/14
Der Sachverhalt:
Der Kläger war von September 2008 bis März 2014 bei der Beklagten als Steuerfachgehilfe beschäftigt. Er erhielt ein Grundgehalt und war daneben zu 30 Prozent an den gegenüber den Mandanten der Beklagten abgerechneten Leistungen beteiligt. Der Provisionsanteil betrug rund zwei Drittel der Gesamtvergütung.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger weitere Provisionszahlungen - insbesondere aus von den Mandanten nicht bezahlten Rechnungen. Die Beklagte behauptete insoweit, dass eine Abrede bestanden habe, dass der Kläger nur am erledigten, abgerechneten und bezahlten Umsatz zu beteiligen sei. Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht und dem LAG ganz überwiegend Erfolg. Das LAG ließ allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum BAG zu.

Die Gründe:
Dem Kläger stehen gegen die Beklagte weitere Vergütungsansprüche zu. Dabei kann offenbleiben, ob die Parteien tatsächlich vereinbart haben, dass der Kläger nur an von den Mandanten tatsächlich gezahlten Umsätzen aus seiner Tätigkeit beteiligt werden sollte. Denn eine solche Vereinbarung wäre sittenwidrig und damit nichtig.

Vergütungsvereinbarungen sind sittenwidrig, wenn der Arbeitnehmer mit dem Betriebs- oder Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers belastet wird. Denn der Lohnanspruch des Arbeitnehmers richtet sich gegen den Arbeitgeber und darf nicht von Umständen abhängig gemacht werden, auf die der Arbeitnehmer keinen Einfluss hat.

Eine solche sittenwidrige Vergütungsvereinbarung liegt hier vor, da die von der Beklagten behauptete Vereinbarung ohne angemessenen Ausgleich zu einer Beteiligung des Klägers an Umsatzverlusten durch Zahlungsausfälle führt. Der Erhalt der Arbeitsvergütung für tatsächlich geleistete Arbeit wird damit von Umständen abhängig gemacht, welche der Kläger nicht beeinflussen kann. Er ist davon abhängig, dass die Beklagte ihre Honoraransprüche durchsetzt, ohne dass sie sich hierzu rechtlich verpflichtet hat.

Die Nichtigkeit dieses Teils der Vergütungsabrede  führt nicht zur Unwirksamkeit der Vergütungsabrede insgesamt, sondern zu ihrer Aufrechterhaltung im Übrigen (§ 139 BGB).

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