03.06.2015

Leistungsbonus ist auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar

Ein Leistungsbonus weist anders als z.B. vermögenswirksame Leistungen einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung auf. Er ist daher nicht zusätzlich zu dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Arbeitsstunde zu zahlen, sondern kann in die Berechnung des Mindestlohns einbezogen werden.

ArbG Düsseldorf 20.4.2015, 5 Ca 1675/15
Der Sachverhalt:
Die bei der Beklagten beschäftigte Klägerin erhielt ursprünglich eine Grundvergütung von 8,10 Euro pro Stunde. Daneben zahlte die Beklagte einen "freiwilligen Brutto/Leistungsbonus von max. 1,00 Euro, der sich nach der jeweilig gültigen Bonusregelung" richtete.

Anlässlich der Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns durch das MiLoG zum 1.1.2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Grundvergütung zwar weiterhin 8,10 Euro brutto pro Stunde betrage; auch der Brutto/Leistungsbonus von max. 1,00 Euro pro Stunde werde weiterhin gewährt. Vom Bonus würden allerdings 0,40 Euro pro Stunde fix gezahlt.

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, ihr neben dem Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde den Leistungsbonus zu zahlen. Zur Begründung machte sie geltend, dass der Leistungsbonus nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden dürfe.

Ihre Klage hatte vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des Leistungsbonus zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde.

Welche Leistungen auf den gesetzlichen Mindestlohnanspruch anzurechnen sind, beurteilt sich nach dem Zweck des MiLoG. Das Gesetz verfolgt das Ziel, Vollzeitbeschäftigten durch eigenes Einkommen die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund kommt es - unabhängig von der Bezeichnung einzelner Leistungen - allein auf das Verhältnis zwischen dem tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlten Lohn und dessen geleisteter Arbeitszeit an. Mindestlohnwirksam sind deshalb alle Zahlungen, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung mit Entgeltcharakter gezahlt werden.

Nach diesen Grundsätzen ist ein Leistungsbonus  auf den Mindestlohn anzurechnen. Denn er weist - anders als beispielsweise vermögenswirksame Leistungen - einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung auf. Damit handelt es sich um "Lohn im eigentlichen Sinn", der in die Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen ist.

ArbG Düsseldorf PM vom 2.6.2015
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