13.11.2023

Mandatierung eines Rechtsanwalts als zusätzlichen Prozessbevollmächtigten neben einem Gewerkschaftsvertreter

Die Mandatierung eines Rechtsanwalts als zusätzlichen Prozessbevollmächtigten neben einem Gewerkschaftsvertreter ist im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht mehr als zweckentsprechend i.S.v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen, wenn sie nach Eingang der Berufungsbegründung und der Berufungserwiderung und nach Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung erfolgt.

LAG Hamm v. 4.10.2023 - 17 Ta 252/23
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte in dem diesem Kostenfestsetzungsverfahren vorausgegangenen Rechtsstreit die Unwirksamkeit einer von dem Beklagten ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung sowie hilfsweise einen Wiedereinstellungsanspruch geltend gemacht und hatte sich dabei durchgehend von der DGB Rechtsschutz GmbH vertreten lassen. Das Arbeitsgericht hatte die Klage durch Urteil vom 10.3.2021 abgewiesen. Gegen dieses Urteil ging der Kläger in Berufung und ließ sich dabei weiterhin von der DGB Rechtsschutz GmbH vertreten. Diese legte mit Schreiben vom 14.4.2021 im Namen des Klägers Berufung beim LAG ein und begründete sie.

Mit Beschluss vom 23.6.2021 bestimmte das LAG den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 19.11.2021. Nach Eingang der Berufungserwiderung bestellte sich der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 19.7.2021 zum weiteren Prozessbevollmächtigten des Klägers und bat um Akteneinsicht. Gleichzeitig wurde der Kläger im Verfahren auch weiterhin von der DGB Rechtsschutz GmbH vertreten. Der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers reichte im Laufe des Verfahrens mehrere Schriftsätze ein und nahm - jeweils gemeinsam mit einem Vertreter der DGB Rechtschutz GmbH - an den beiden mündlichen Verhandlungen vor der Berufungskammer teil.

Die Berufung war erfolgreich. Der Kläger beantragte daraufhin, die ihm im Berufungsverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.527 € gem. § 106 ZPO auszugleichen. Das Arbeitsgericht hat den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen. Der Kläger war der Ansicht, dass der Beklagte ihm die für die Heranziehung eines Rechtsanwalts im Berufungsverfahren entstanden Kosten gem. § 91 ZPO zu erstatten habe. Das LAG hat die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Allerdings wurde die Rechtsbeschwerde zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
De hier geltend gemachten Rechtsanwaltskosten waren von dem Beklagten nicht zu erstatten. Eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei hätte die Einschaltung eines Rechtsanwalts als weiteren, zusätzlichen Prozessbevollmächtigten am 19.7.2021 angesichts des bereits erfolgten Prozessfortschritts nicht als sachdienlich ansehen dürfen.

Die Berufung des Klägers war durch den ursprünglichen Prozessbevollmächtigten, die DGB Rechtsschutz GmbH, bereits eingelegt und begründet worden. Auch die Berufungserwiderung war bei Gericht eingegangen und ein Termin zur mündlichen Verhandlung war bereits bestimmt worden. Damit konnten im Zeitpunkt der Beauftragung des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur noch unter eingeschränkten Voraussetzungen vorgebracht werden (§ 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG).

Es kam hinzu, dass das Mandatsverhältnis mit der und die Prozessvertretung durch die DGB Rechtsschutz GmbH von dem Kläger bei Mandatierung des jetzigen Prozessbevollmächtigten nicht beendet, sondern fortgeführt wurde. An den beiden Berufungsverhandlungen nahm daher auch jeweils ein Vertreter der DGB Rechtsschutz GmbH teil, der zur alleinigen Vertretung des Klägers prozessual berechtigt und in der Lage war. Das damit erkennbar fortbestehende Vertrauen des Klägers in die Prozessführung durch die DGB Rechtsschutz GmbH sprach ebenfalls gegen die Annahme, dass eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei bei diesem fortgeschrittenen Verfahrensstand die Hinzuziehung eines zusätzlichen Prozessbevollmächtigten als sachdienlich ansehen durfte.

Hätte der Kläger den jetzigen Prozessbevollmächtigten nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens von Beginn an mit der Durchführung des Berufungsverfahrens beauftragt, wären die dadurch entstandenen Kosten ohne weiteres zu erstatten gewesen (§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO). Da aber die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob die Kosten für die nachträgliche Mandatierung eines zusätzlichen Rechtsanwalts in dem hier vorliegenden Verfahrensstadium zu erstatten sind, grundsätzliche Bedeutung hat, war die Rechtsbeschwerde zuzulassen..

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