05.09.2013

Männer können in NRW nicht Gleichstellungsbeauftragte werden - Kein AGG-Verstoß

In Nordrhein-Westfalen können nach dem Landesgleichstellungsgesetz nur Frauen kommunale Gleichstellungsbeauftragte werden. Dies verstößt weder gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) noch gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie, da beide bestimmen, dass der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberichtigung fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirken muss.

VG Arnsberg 14.8.2013, 2 K 2669/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte sich auf eine vom beklagten Ennepe-Ruhr-Kreis ausgeschriebene Stelle als Gleichstellungsbeauftrage beworben. Die Kreisverwaltung erteilte ihm eine Absage. Seine Bewerbung könne nicht berücksichtigt werden, da die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten zwingend mit einer Frau zu besetzen sei. Daraufhin machte der Kläger einen Entschädigungs- und Schadensersatzanspruch nach dem AGG geltend. Hiermit hatte er vor dem VG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung einer Entschädigung oder von Schadensersatz wegen Diskriminierung aufgrund seines Geschlechts. Im Landesgleichstellungsgesetz NRW ist ausdrücklich geregelt, dass als Gleichstellungsbeauftragte eine Frau zu bestellen ist. Diese Regelung verstößt nicht gegen das AGG.

Das AGG erlaubt eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts, wenn dies wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit eine wesentliche berufliche Anforderung darstellt beziehungsweise dazu dient, bestehende Nachteile wegen des Geschlechts auszugleichen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Hauptaufgabe der Gleichstellungsbeauftragten ist der Abbau von Benachteiligungen von Frauen in Beschäftigungsverhältnissen sowie die Wahrnehmung von frauenspezifischen Aufgaben, wozu u.a. auch die Betreuung und Beratung von sexuell belästigten Arbeitnehmerinnen und die Zusammenarbeit mit Frauenhäusern gehört. Der Landesgesetzgeber hat daher zum Zweck der Herstellung der Gleichberechtigung an tatsächliche Gegebenheiten und spezifische Eigenschaften, Erfahrungen und Kenntnisse angeknüpft, die mit Blick auf die frauenspezifische Ausrichtung der Position einer Gleichstellungsbeauftragten nur Frauen haben können.

Dies ist sowohl mit dem Unionsrecht als auch mit dem Grundgesetz vereinbar. Sowohl Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2006/54/EG als auch Art. 3 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes bestimmen, dass der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken hat.

VG Arnsberg PM vom 27.8.2013
Zurück