21.07.2015

Massenentlassung bei der Fluggastabfertigung auf dem Flughafen Tegel: Sozialplan unwirksam

Es ist unzulässig, die Dotierung eines Sozialplans (hier: im Zusammenhang mit einer Massenentlassung bei der Fluggastabfertigung des Flughafens Berlin-Tegel) von der Entscheidung eines Dritten abhängig zu machen. Vielmehr muss die Einigungsstelle selbst entscheiden, ob und ggf. in welcher Weise die den Arbeitnehmern entstehenden Nachteile ausgeglichen oder gemildert werden.

ArbG Berlin 7.7.2015, 13 BV 1848/15
Der Sachverhalt:
Die Arbeitgeberin, die Aviation Passage Service Berlin GmbH & Co. KG, fertigte im Auftrag eines zum gleichen Konzern gehörenden Unternehmens auf dem Flughafen Berlin-Tegel Passagiere ab. Dabei wurden die entstandenen betriebswirtschaftlichen Verluste stets konzernintern ausgeglichen. Nach einer Kündigung aller Aufträge kündigte sie die Arbeitsverhältnisse aller Arbeitnehmer und verhandelte mit dem Betriebsrat in einer betrieblichen Einigungsstelle über einen Sozialplan.

Die Einigungsstelle beschloss am 21.1.2015 einen Sozialplan, dessen Leistungen teilweise von Vorgaben eines Konzernunternehmens abhingen und der die Bildung einer Transfergesellschaft zur Fort- und Weiterbildung der Arbeitnehmer vorsieht. Der Betriebsrat beantragte daraufhin, den Sozialplan für unwirksam erklären zu lassen.

Das ArbG gab dem Antrag statt. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig; er kann mit der Beschwerde an das LAG Berlin-Brandenburg angefochten werden.

Die Gründe:
Der Sozialplan ist unwirksam.

Es ist unzulässig, die Dotierung des Sozialplans von der Entscheidung eines Dritten abhängig zu machen; vielmehr muss die Einigungsstelle selbst entscheiden, ob und ggf. in welcher Weise die den Arbeitnehmern entstehenden Nachteile ausgeglichen oder gemildert werden.

Die vorgesehenen Leistungen sind darüber hinaus unzureichend. Die Einigungsstelle hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass die aufgetretenen Verluste bislang konzernintern ausgeglichen wurden und deshalb zu erwarten war, dass auch angemessene Abfindungen innerhalb des Konzerns finanziert werden würden.

Die Regelungen zur Transfergesellschaft unterliegen im Übrigen teilweise dem zwingenden Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats und können daher nicht durch einen Spruch der Einigungsstelle getroffen werden. Es ist auch zweifelhaft, ob durch die erfolgte Ausgestaltung der Transfergesellschaft eine Arbeitslosigkeit der Arbeitnehmer wirklich vermieden werden konnte.

ArbG Berlin PM vom 7.7.2015
Zurück