Massenentlassung: Rechtsfolge von Fehlern im Anzeigeverfahren
BAG v. 1.4.2026 - 6 AZR 157/22 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten in zwei Verfahren über die Wirksamkeit von Kündigungen im Rahmen von Massenentlassungen. Während in dem Verfahren 6 AZR 157/22 keine Anzeige erstattet worden ist, erfolgte in dem Verfahren -6 AZR 152/22 die Anzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat.
In dem Verfahren 6 AZR 157/22 stellte das LAG die Unwirksamkeit der Kündigung fest. Im Verfahren 6 AZR 152/22 wies das LAG die Kündigungsschutzklage ab. Die Revision des Beklagten im ersten Verfahren blieb ohne Erfolg; die Revision der Klägerin im zweiten Verfahren hatte Erfolg.
Die Gründe:
Auf die Anfrage des Sechsten Senats im Verfahren 6 AZR 157/22 an den Zweiten Senat des BAG gem. § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG antwortete der Zweite Senat nach Vorlage an den EuGH (EuGH v. 30.10.2025 - C-134/24) mit Beschluss vom 19.3.2026 (2 AS 22/23). Auf die weitere Vorlage des Sechsten Senats an den EuGH vom 23.5.2024 im Verfahren 6 AZR 152/22 antwortete dieser mit Urteil vom 30.10.2025 (C-402/24).
Unter Berücksichtigung der Entscheidungen des EuGH wies der Sechste Senat des BAG die Revision des Beklagten im Verfahren 6 AZR 157/22 zurück und gab der Revision der Klägerin im Verfahren 6 AZR 152/22 statt. Die Kündigungen sind wegen der Fehler im Anzeigeverfahren unwirksam. Diese Rechtsfolge ergibt sich in unionsrechtskonformer Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG, durch den Art. 4 der Richtlinie 98/59/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MERL) in nationales Recht umgesetzt wird.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung (siehe Gründe)
Rechtsfolgen fehlender oder fehlerhafter Massenentlassungsanzeigen - Antworten des EuGH
EuGH vom 30.10.2025 - C-134/24
Florian Wieg, ArbRB 2026, 3
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Aufsatz
Massenentlassungen nach "Tomann" und "Sewel"
Mark Lembke, DB 2026, 118
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BAG PM Nr. 17 vom 1.4.2026
Die Parteien streiten in zwei Verfahren über die Wirksamkeit von Kündigungen im Rahmen von Massenentlassungen. Während in dem Verfahren 6 AZR 157/22 keine Anzeige erstattet worden ist, erfolgte in dem Verfahren -6 AZR 152/22 die Anzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat.
In dem Verfahren 6 AZR 157/22 stellte das LAG die Unwirksamkeit der Kündigung fest. Im Verfahren 6 AZR 152/22 wies das LAG die Kündigungsschutzklage ab. Die Revision des Beklagten im ersten Verfahren blieb ohne Erfolg; die Revision der Klägerin im zweiten Verfahren hatte Erfolg.
Die Gründe:
Auf die Anfrage des Sechsten Senats im Verfahren 6 AZR 157/22 an den Zweiten Senat des BAG gem. § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG antwortete der Zweite Senat nach Vorlage an den EuGH (EuGH v. 30.10.2025 - C-134/24) mit Beschluss vom 19.3.2026 (2 AS 22/23). Auf die weitere Vorlage des Sechsten Senats an den EuGH vom 23.5.2024 im Verfahren 6 AZR 152/22 antwortete dieser mit Urteil vom 30.10.2025 (C-402/24).
Unter Berücksichtigung der Entscheidungen des EuGH wies der Sechste Senat des BAG die Revision des Beklagten im Verfahren 6 AZR 157/22 zurück und gab der Revision der Klägerin im Verfahren 6 AZR 152/22 statt. Die Kündigungen sind wegen der Fehler im Anzeigeverfahren unwirksam. Diese Rechtsfolge ergibt sich in unionsrechtskonformer Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG, durch den Art. 4 der Richtlinie 98/59/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MERL) in nationales Recht umgesetzt wird.
Rechtsprechung (siehe Gründe)
Rechtsfolgen fehlender oder fehlerhafter Massenentlassungsanzeigen - Antworten des EuGH
EuGH vom 30.10.2025 - C-134/24
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