05.09.2023

Massenentlassung - Sanktionen für Fehler im Verfahren der Massenentlassungsanzeige

Das BAG hat eine Mitteilung zum Fortgang ausgesetzter Verfahren, in denen über die kündigungsrechtlichen Folgen unterschiedlicher Fehler im Anzeigeverfahren gestritten wird, veröffentlicht. Der Aussetzungsgrund ist mittlerweile entfallen, da die EuGH-Entscheidung, die abgewartet werden sollte, inzwischen ergangen ist.

Der Sechste Senat des BAG hatte durch Beschlüsse vom 11.5.2023 die Verfahren - 6 AZR 157/22 - sowie - 6 AZR 482/21, 6 AZR 115/22 - und - 6 AZR 121/22 - ausgesetzt, in denen über die kündigungsrechtlichen Folgen unterschiedlicher Fehler im Anzeigeverfahren gestritten wird. Der Senat wollte vor einer Entscheidung über die Sanktionen bei Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG die Entscheidung des EuGH im Verfahren - C-134/22 - abwarten. Diese Entscheidung ist zwischenzeitlich am 13.7.2023 ergangen. Der Aussetzungsgrund ist daher entfallen. Der Sechste Senat wird am 14.12.2023 die Verfahren - 6 AZR 157/22 - und - 6 AZR 121/22 - verhandeln. Am selben Tag wird auch das Verfahren - 6 AZR 155/21 -, in dem der Senat die Vorabentscheidung des EuGH - C-134/22 - eingeholt hatte, verhandelt.

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Aufsatz:
Die Rechtsfolge von Verstößen gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG
Anja Mengel / Emilia Blume, ZFA 2023, 451
 
BAG PM Nr. 34 vom 30.8.2023
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