08.08.2017

Mindestkörpergrößen für Polizeibewerber in NRW sind rechtswidrig

Die durch Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen für die Einstellung in den Polizeidienst des Landes festgelegten Mindestgrößen von 163 cm für Frauen und 168 cm für Männer sind unwirksam. Nach dem im GG verankerten Prinzip der Bestenauslese darf der Zugang zum Beamtenverhältnis nur von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung abhängig gemacht werden.

VG Düsseldorf 8.8.2017, 2 K 7427/17
Sachverhalt:
Die Klägerin hatte sich im Jahr 2017 für die Einstellung in den Polizeidienst in NRW beworben. Sie wurde allerdings vom Auswahlverfahren ausgeschlossen, weil sie mit einer Größe von 161,5 cm die geforderten 163 cm unterschreitet. Von einer körperlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst geht das Land NRW gleichermaßen für Frauen und Männer ab einer Größe von 163 cm aus. Gleichwohl wird von männlichen Bewerbern eine höhere Mindestgröße von 168 cm verlangt, um zur Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern die Anzahl der im Bevölkerungsdurchschnitt größeren männlichen Polizeibewerber gegenüber der Anzahl durchschnittlich kleinerer weiblicher Bewerber zu reduzieren.

Das VG gab der Klage auf Zulassung zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst statt. Gegen das Urteil kann beim OVG NRW in Münster Berufung eingelegt werden, die die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen hat.

Gründe:
Die durch Erlass des Ministeriums des Innern des Landes NRW für die Einstellung in den Polizeidienst des Landes festgelegten Mindestgrößen von 163 cm für Frauen und 168 cm für Männer sind unwirksam.

Nach dem im GG verankerten Prinzip der Bestenauslese darf der Zugang zum Beamtenverhältnis nur von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung abhängig gemacht werden. Von diesen Vorgaben weicht eine Größenfestlegung, die für männliche Bewerber ausschließlich aus Gründen der Gleichberechtigung eine höhere Mindestgröße als für weibliche Bewerber vorsieht, allerdings ab.

Ausnahmen vom Prinzip der Bestenauslese dürften auch nicht vom Innenministerium durch Verwaltungserlass geregelt werden, sondern müssen durch ein im parlamentarischen Verfahren erlassenes Gesetz beschlossen werden. Schließlich geht es darum, zwei widerstreitende Interessen von Verfassungsrang - das Prinzip der Bestenauslese einerseits und die Gleichberechtigung von Frauen und Männern andererseits - miteinander in Einklang zu bringen. Und dies ist nun einmal die Aufgabe des Parlaments und nicht der Verwaltung.

Im Ergebnis führt die Unwirksamkeit der Mindestgröße für Männer zur Unwirksamkeit auch der Mindestgröße für Frauen, weil beide Festlegungen rechtlich zusammenhängen und die eine nicht ohne die andere fortbestehen kann. Ob die Klägerin in den Polizeivollzugsdienst eingestellt wird, hängt nunmehr davon ab, ob sie in dem weiteren Auswahlverfahren die dort gestellten Anforderungen erfüllt.

VG Düsseldorf PM vom 8.8.2017
Zurück