03.01.2013

Misslungener "Silvesterscherz": Verletzung eines Kollegen durch Böller im Dixi-Klo rechtfertigt fristlose Kündigung

Die Verletzung eines Arbeitskollegen durch einen explodierenden Feuerwerkskörper rechtfertigt auch ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung. Das gilt selbst bei langer Betriebszugehörigkeit. Der Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung steht es auch nicht entgegen, wenn die Verletzung des Kollegen nicht beabsichtigt, sondern Folge eines fehlgeschlagenen Scherzes war.

Arbeitsgericht Krefeld 30.11.2012, 2 Ca 2010/12
Der Sachverhalt:
Der Kläger war seit 15 Jahren bei der Beklagten als Gerüstbauer und Vorabeiter beschäftigt. Eines Tages brachte er auf einer Baustelle einen Feuerwerkskörper ("Böller") in einem Dixi-Klo zur Explosion, während sich dort ein Arbeitskollege aufhielt. Dieser zog sich aufgrund der Explosion Verbrennungen am Oberschenkel, im Genitalbereich und an der Leiste zu und war in der Folge drei Wochen arbeitsunfähig.

Die Beklagte ging davon aus, dass der Kläger den Böller von oben in die Toilettenkabine geworfen hatte und kündigte ihm wenige Tage nach dem Vorfall fristlos.

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage bestritt der Kläger den Beklagtenvortrag. Er habe den Böller lediglich an der Tür des Klos angebracht, von wo er sich - ungeplant - gelöst habe und dann in die Kabine hineingerutscht und dort explodiert sei. Er habe den Kollegen nicht verletzen wollen. Im Übrigen sei die Pflichtverletzung nicht so gravierend, dass sie unmittelbar eine fristlose Kündigung rechtfertige. Derartige Scherze seien auf Gerüstbaustellen durchaus üblich und gälten als "Stimmungsaufheller". So sei es auch an dem fraglichen Tag geplant gewesen.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wirksam fristlos gekündigt. Ihr war es angesichts der Schwere der Pflichtverletzung nicht zuzumuten, den Kläger auch nur bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen.

Dabei kann offenbleiben, ob der "Böller" von oben in die Toilettenkabine hineingeworfen oder aber an der Tür befestigt worden war, von wo er sich aus Versehen löste und dann in der Kabine explodierte. Denn in beiden Fällen liegt ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen vor, bei dem mit erheblichen Verletzungen zu rechnen war. Bereits darin liegt ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Es ist auch allgemein bekannt, dass der nicht sachgerechte Umgang mit Feuerwerkskörpern zu schweren Verletzungen führen kann. Im Streitfall kommt erschwerend hinzu, dass der betroffene Arbeitskollege in der Toilette keinerlei Reaktions- und Fluchtmöglichkeiten hatte.

Einer vorhergehenden Abmahnung bedurfte es nicht. Für den Kläger spricht zwar die relativ lange Betriebszugehörigkeit. Dem Beklagten war aber die Einhaltung der Kündigungsfrist alles in allem nicht zumutbar. Dies folgt zum einen aus der Schwere der Pflichtverletzung und zum anderen aus dem Umstand, dass der Kläger als Vorarbeiter gerade gehalten gewesen wäre, derartiges Fehlverhalten zu unterbinden.

Arbeitsgericht Krefeld PM vom 2.1.2013
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