25.01.2021

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats eines Krankenhauses bei der Ausgestaltung eines Besuchskonzepts in Zeiten der Corona-Pandemie

Der Betriebsrat hat bei der Ausgestaltung eines Besuchskonzepts für ein Krankenhaus während der SARS-CoV-2-Pandemie mitzubestimmen.

LAG Köln v. 22.1.2021 - 9 TaBV 58/20
Der Sachverhalt:
Die Arbeitgeberin betreibt ein Krankenhaus und hatte im Zuge der Corona-Pandemie ohne Beteiligung des bei ihr gebildeten Betriebsrats ein System zur Dokumentation des Zutritts und Aufenthalts betriebsfremder Personen auf dem Klinikgelände eingeführt.

Auf Antrag des Betriebsrats setzte das ArbG eine Einigungsstelle zur Regelung des Besuchskonzepts ein. Das von der Arbeitgeberin daraufhin angerufene LAG bestätigte den Beschluss des ArbG und wies die Beschwerde der Arbeitgeberin zurück. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Die Gründe:
Es besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz bezieht sich auf Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden, die Rahmenvorschriften konkretisieren. Eine solche Rahmenvorschrift, die auch den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezweckt, stellt § 5 Abs. 1 der Coronaschutzverordnung NRW dar. Nach dieser Vorschrift hat das Krankenhaus die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren. Besuche sind (nur) auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Besuchskonzepts zulässig, das die Empfehlungen und Richtlinien des Robert-Koch-Instituts zum Hygiene- und Infektionsschutz umsetzt. Entscheidet sich der Krankenhausträger für die Zulassung von Besuchen, trifft ihn die entsprechende Verpflichtung zum Gesundheitsschutz auch ggü. seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Für die Umsetzung der Empfehlungen des RobertKoch-Instituts besteht - anders etwa als bei einer auf das Krankenhaus bezogen konkreten ordnungsbehördlichen Regelung - ein Gestaltungsspielraum, der das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats eröffnet.
LAG Köln PM Nr. 1 vom 22.1.2021
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