14.01.2013

Mobbing-Folgen sind keine Berufskrankheit

Die gesundheitlichen Folgen von Mobbing stellen weder eine Berufskrankheit noch einen Arbeitsunfall dar, so dass der betroffene Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hat. Eine Berufskrankheit scheidet aus, weil es keine Berufe mit spezifisch erhöhtem Mobbing-Risiko gibt. Die Annahme eines Arbeitsunfalls scheitert daran, dass es sich bei Mobbing-Handlungen nicht um zeitlich begrenzte Ereignisse handelt.

Hessisches LSG 18.12.2012, L 3 U 199/11
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war seit einigen Jahren als Schreibkraft in einem Unternehmen beschäftigt. Sie fühlte sich von einem Kollegen, der negative Gerüchte über sie verbreitet haben soll, gemobbt. Seitdem leidet sie an schwerwiegenden psychischen Gesundheitsstörungen mit erheblichen Arbeitsunfähigkeitszeiten und zeitweiligem Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, die sie auf das Mobbing am Arbeitsplatz zurückführt.

Sie verlangte von der beklagten Unfallkasse eine Entschädigung wegen ihrer psychischen Erkrankung. Die Beklagte lehnte jegliche Leistung ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte sowohl vor dem SG als auch vor dem LSG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen, da weder eine Berufskrankheit noch ein Arbeitsunfall vorliegt.

Mobbing und die hieraus resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen stellen keine anerkannte Berufskrankheit i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII dar.

Darüber hinaus können Krankheiten gem. § 9 Abs. 2 SGB VII zwar wie eine Berufskrankheit anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen hierfür nach neuen Erkenntnissen der Wissenschaft erfüllt sind. Dafür muss die Krankheit aber gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII durch Einwirkungen verursacht worden sein, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Tätigkeit in erheblich höherem Maße ausgesetzt sind als die übrige Bevölkerung. Dies ist hier nicht der Fall, da Mobbing in allen Berufsgruppen vorkommen kann, ohne dass bestimmte Berufe besonders gefährdet wären.

Ein Arbeitsunfall liegt gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII nur vor, wenn ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Auch diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da beim Mobbing gerade keine zeitlich beschränkte - höchstens auf eine Arbeitsschicht begrenzte - Einwirkung vorliegt, sondern der Arbeitnehmer unter wiederholten Beeinträchtigungen leidet.

Linkhinweis:
Für den in der hessischen Landesrechtsprechungsdatenbank veröffentlichten Volltext dieser Entscheidung klicken Sie bitte hier.

Hessisches LSG PM Nr. 18/12 vom 18.12.2012
Zurück