10.07.2012

Neue Regeln sollen soziale Sicherheit für Flugpersonal und Grenzpendler verbessern

Für Flugbegleiter, Piloten und selbständig erwerbstätige Grenzgänger, die zur Arbeit in einen anderen Mitgliedstaat pendeln, gelten seit dem 28.6.2012 neue Regeln für bessere soziale Sicherheit. Diese speziellen neuen Vorschriften sind Teil einer Reihe technischer Änderungen der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Nach den neuen einschlägigen Vorschriften sind Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen in dem Land beitragspflichtig und leistungsberechtigt, in dem sie normalerweise ihre Dienstzeit beginnen und beenden, d.h. im Land der sog. Heimatbasis und nicht etwa in dem Land, in dem die Fluggesellschaft ihren Sitz hat. Bisher gab es keine spezifischen EU-Regeln, anhand derer die auf diese Arbeitnehmergruppe anzuwendenden Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit zu bestimmen gewesen wären. Das führte in der Praxis oft dazu, dass die betreffenden Personen dem System der sozialen Sicherheit eines anderen Landes als dem der Heimatbasis angehörten.

Was selbständig erwerbstätige Grenzgänger betrifft, so wird mit den neuen Vorschriften sichergestellt, dass in Fällen, in denen im Wohnmitgliedstaat kein Unterstützungssystem für arbeitslose Selbständige besteht, das Land der letzten Erwerbstätigkeit für Arbeitslosenleistungen aufkommt. So erhält die betreffende Person eine Gegenleistung für die entrichteten Beiträge. Die antragstellende Person muss sich bei der Arbeitsverwaltung im Land der letzten Erwerbstätigkeit melden und die erforderlichen Schritte zur Arbeitssuche unternehmen, um einen vollen Anspruch auf Arbeitslosenleistungen zu haben.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten der EU-Kommission finden Sie den Volltext der Pressemitteilung hier.

EU-Kommission PM vom 28.6.2012
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