19.07.2013

Neue Vorgaben für Entgeltbescheinigungen und weitere Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht

Zum 1.7.2013 ist die Verordnung zur Erstellung einer Entgeltbescheinigung nach § 108 Abs. 3 Satz 1 GewO (Entgeltbescheinigungsverordnung - EBV) in Kraft getreten. Die Verordnung gibt konkret vor, welche Mindestangaben die Entgeltbescheinigungen enthalten müssen (z.B. Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts). Außerdem erhalten Software-Ersteller einheitliche Vorgaben für die Programmierung der Bescheinigungssoftware.

Zahlreiche Umsetzungshilfen für Arbeitgeber
Auf den Webseiten des Bundesarbeitsministeriums können Arbeitgeber eine ausführliche Kommentierung der Neuregelung, Fallbeispiele und die Verordnung selbst herunterladen (s. unten beim Linkhinweis). Ziel der neuen Vorgaben ist nicht nur eine bessere Information der Arbeitnehmer. Vielmehr soll auch sichergestellt werden, dass die Bescheinigungen von öffentlichen Stellen - insbesondere zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch - automatisch ausgelesen werden können.

Weitere Gesetzesänderungen zum 1.7.2013
Die Renten steigen zum 1.7.2013 in den alten Ländern um 0,25 Prozent und in den neuen Ländern um 3,29 Prozent. Die Renten der Versorgungsberechtigten steigen einheitlich um ebenfalls 0,25 Prozent.

Facharbeiter aus Nicht-EU-Ländern können unter erleichterten Voraussetzungen in Deutschland arbeiten. Voraussetzungen hierfür sind

  • eine Vorprüfung, ob der Ausbildungsabschluss mit einer deutschen Berufsausbildung gleichwertig ist (das Anerkennungsgesetz gibt dafür Kriterien und Fristen vor, das Verfahren lässt sich vom Heimatland aus betreiben) und
  • ein entsprechender Bedarf am Arbeitsmarkt, den die Bundesagentur für Arbeit ermittelt.

Kroatien ist seit dem 1.7.2013 Mitglied der EU. Für kroatische Arbeitnehmer gilt grds. die Arbeitnehmerfreizügigkeit. In den nächsten zwei Jahren gilt dies allerdings nur eingeschränkt für Tätigkeiten in den Branchen Bau, Gebäudereinigung und Innendekoration. Für eine Tätigkeit in diesen Branchen benötigen kroatische Staatsangehörige eine sog. Arbeitsgenehmigung-EU, die bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) beantragt werden kann. Keine Arbeitsgenehmigung-EU benötigen:

  • Fachkräfte mit akademischer Ausbildung, die eine der Hochschulausbildung entsprechende Beschäftigung aufnehmen möchten,
  • Menschen, die eine staatlich anerkannte Ausbildung beginnen möchten und
  • Saisonkräfte, die bis zu sechs Monaten Saisontätigkeiten ausüben.

Linkhinweis:
Auf den Webseiten des BMAS finden Sie folgende weitere Informationen zur neuen Entgeltbescheinigungsverordnung:

Bundesregierung PM vom 28.6.2013
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