29.06.2017

Neuzuordnung einer Filiale ist grds. keine Versetzung oder Einstellung i.S.v. § 99 Abs.1 BetrVG

Wird eine Filiale einem anderen Betrieb neu zugeordnet, so handelt es sich dabei in Bezug auf die Mitarbeiter weder um eine Versetzung noch um eine Einstellung i.S.v. § 99 Abs. 1 BetrVG. Erst wenn die Änderung des Arbeitsbereichs nicht allein auf einer Änderung der Betriebsstruktur, sondern auch auf einer zusätzlichen Weisung des Arbeitgebers beruht, liegt eine Zuweisung eines neuen Arbeitsbereichs und damit eine Versetzung bzw. Einstellung vor.

LAG Düsseldorf 27.1.2017, 6 TaBV 60/16
Der Sachverhalt:
Die Antragsgegnerin ist ein deutsches Kreditinstitut mit 3.600 Mitarbeitern. Antragsteller ist der auf Grundlage eines Organisationstarifvertrags nach § Abs. 1 Nr. 3 BetrVG für die Vertriebsdirektion Nord gewählte Betriebsrat.

In dem Tarifvertrag wurde ursprünglich die Filiale P. der Vertriebsdirektion West und die Filiale N. der Vertriebsdirektion Nord zugeordnet. Im Jahr 2016 nahm die Antragsgegnerin eine Neuzuordnung vor und ordnete die Filiale P. der Vertriebsdirektion Nord und die Filiale N. der Vertriebsdirektion Süd zu.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, dass ihm im Zusammenhang mit der Neuordnung der Filialen die Beteiligungsrechte gem. §§ 99 ff. BetrVG zustehen. Es lägen jeweils Versetzungen bzw. bezüglich der Mitarbeiter der Filiale P. Neueinstellungen i.S.v. § 99 Abs. 1 BetrVG vor.

Der Betriebsrat hat daher u.a. vor Gericht beantragt, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Versetzungen bzw. Einstellungen aufzuheben. Das Arbeitsgericht hat sämtliche Anträge des Betriebsrats zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hatte vor dem LAG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Aufhebung der personellen Einzelmaßnahmen der Antragsgegnerin.

Nach § 101 Satz 1 BetrVG kann der Betriebsrat zwar grds. eine Aufhebung personeller Maßnahmen verlangen, wenn der Arbeitgeber eine Einstellung oder Versetzung i.S.v. § 99 Abs. 1 BetrVG ohne dessen vorherige Zustimmung durchgeführt hat. Es fehlt im vorliegenden Fall aber an einer personellen Einzelmaßnahme i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVG. Die Mitarbeiter der Filiale N. sind durch die Neuzuordnung der Filialen weder versetzt worden noch sind die Mitarbeiter der Filiale P. in die Vertriebsdirektion Nord neu eingestellt worden.

Eine Versetzung ist gem. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs. Den Arbeitsbereich umfasst auch der Platz in der betrieblichen Organisation. Jedoch fehlt es im vorliegenden Fall an einer Zuweisung durch den Arbeitgeber. Im vorliegenden Fall ist die Änderung des Arbeitsbereichs die automatische Folge einer Änderung der betrieblichen Struktur. Änderungen in Bezug auf die Betriebsstruktur werden von § 99 BetrVG nicht erfasst, sondern von den Beteiligungsrechten der §§ 111 ff. BetrVG. Sie sind keine personellen Einzelmaßnahmen i.S.v. § 99 BetrVG auch, wenn sich durch sie der Arbeitsbereich ändert. Erst wenn die Änderung nicht allein nur auf die Betriebsstrukturänderung zurückgeht, sondern auch zusätzlich eine Anordnung des Arbeitgebers gegeben ist, liegt eine Zuweisung vor und damit eine mitbestimmungspflichtige personelle Maßnahme.

Eine Neueinstellung der Mitarbeiter der Filiale P. i.S.d. §99 Abs. 1 BetrVG liegt ebenfalls nicht vor, denn auch die Einstellung setzt eine Zuweisung eines Arbeitsbereichs durch den Arbeitgeber voraus. Aber auch diese erfolgt hier automatisch infolge der Änderung der Betriebsstruktur. Insofern gelten die Ausführungen zur Versetzung.

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