06.06.2017

Öffentliche Arbeitgeber in den neuen Bundesländern haben Anspruch auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen auf VBL-Eigenanteile

Öffentliche Arbeitgeber in den neuen Bundesländern haben einen Anspruch auf Erstattung von vor 2015 in der Vergangenheit gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen auf VBL-Eigenanteile.

BSG 23.5.2017, B 12 KR 6/16 R
Der Sachverhalt:
Das klagende Land Berlin ist an der Versorgungskasse des Bundes und der Länder (VBL) beteiligt. Die VBL gewährt Beschäftigten im  öffentlichen Dienst eine privatrechtliche Versicherung zur Altersversorgung. Im Rahmen des kapitalgedeckten Finanzierungsverfahrens im Abrechnungsverband Ost hat das Land Berlin für die beigeladenen Beschäftigten monatliche Beiträge einschließlich eines von ihnen zu tragenden Eigenanteils an die VBL gezahlt. Das Land Berlin führte auf diese Eigenanteile sowohl Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung an die beklagte Krankenkasse als auch Lohnsteuer an das Finanzamt ab.

Das Land Berlin klagte auf Erstattung der von ihm gezahlten Beiträge zur Sozialversicherung. Das BSG hat der Klage in einem Musterverfahren stattgegeben und die Entscheidung in der Vorinstanz bestätigt.

Die Gründe:
Seit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 9.12.2010 (VI R 23/09) steht fest, dass die Eigenanteile steuerfrei und damit auch in der Sozialversicherung beitragsfrei sind. Für die Beitragsfreiheit kommt es nach dem noch damaligen gültigen Recht aus 2009 nicht darauf an, ob der Arbeitgeber für die Zuwendungen tatsächlich Lohnsteuer abgeführt hat oder nicht. Eine neue Regelung ist erst zum 22.4.2015 in Kraft getreten. Das Sozialrecht knüpfte bis dahin gem. § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV an den Einkommenssteuerfreiheitsbegriff aus § 3 Nr. 63 EStG an. Einkommenssteuerfreiheit hieß somit auch Beitragsfreiheit, egal ob, die Lohnsteuer tatsächlich gezahlt wurde oder nicht.

Linkhinweis:

Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BSG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BSG klicken Sie bitte hier.

BSG PM 25/2017 vom 23.5.2017
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