29.06.2026

"Ohne Arbeit kein Lohn": Fehlende ausdrückliche Kürzungsregel hinderte zeitanteilige Kürzung nicht

Sieht eine Gesamtbetriebsvereinbarung keine Ausnahme vom Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn" vor und enthält sie auch keine abschließend gemeinten Bestimmungen zur Auswirkung von Leistungsstörungen oder Ruhenstatbeständen auf die arbeitsleistungsbezogene variable Vergütung, ist der Arbeitgeber auch ohne besondere Vereinbarung berechtigt, diese bei Ausfallzeiten zeitanteilig zu kürzen. Dies gilt auch bei voller Zielerreichung jedenfalls dann, wenn die Zielerreichung nicht unmittelbar durch die eigene Leistung herbeigeführt wird.

LAG Hamm v. 29.4.2026 - 9 SLa 359/24
Der Sachverhalt:
Die Parteien stritten über Ansprüche des Klägers auf variable Vergütung und eine "Wettbewerbsbonifikation" für 2022. Der Kläger ist seit 2001 als Krankenversicherungsspezialist ("Fachberater") im Außendienst der Beklagten tätig. Er betreut selbständige Vertriebspartner, ohne eigene Vermittlungstätigkeit. Auf das Arbeitsverhältnis finden der MTV für das private Versicherungsgewerbe und die GBV 2019 Anwendung. Das Zieleinkommen besteht zu 60 % aus Fixum und zu 40 % aus variabler Vergütung. Letztere hängt hälftig von Produktionszielen und hälftig von einer Vorjahreskomponente ab.

Für das Jahr 2022 hatte der Kläger Elternzeit vom 7.6. bis 6.10.2022 beantragt. Eine zunächst gescheiterte Zielvereinbarung führte zum Nachtrag, wonach ihm die durchschnittliche Zielerreichung seiner Funktionsgruppe garantiert und im Gegenzug die in SAP dokumentierten Ziele bestätigt wurden.Die Beklagte legte für 2022 einen Zielerreichungsgrad der Funktionsgruppe von 118,5 % zugrunde und errechnete hieraus 29.388 € Variable, die sie wegen 122 Tagen Elternzeit um 9.959,27 € kürzte. In einem Wettbewerbsprogramm "Jahresendspurt 2022" war 1.000 € Bonifikation ausgelobt worden. Wegen der Elternzeit kürzte die Beklagte 300 €.

Der Kläger verlangte die ungekürzte Auszahlung beider Beträge. Die Beklagte berief sich auf den Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn" und die Ruhenswirkung der Elternzeit. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das LAG das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Gründe:
Zwar gilt die GBV 2019 für den Kläger unmittelbar. Die Anspruchsvoraussetzungen der Teil 2 A II 2 GBV 2019 und eine wirksame Zielvereinbarung waren erfüllt. Die Beklagte hatte die Produktionsergebnisse 2022 festgestellt, den garantierten durchschnittlichen Zielerreichungsgrad der Funktionsgruppe (118,5 %) zugrunde gelegt und hieraus 29.388 € Variable berechnet. Ein Anspruch auf die volle Variable bestand gleichwohl nicht.

Die Variable ist Teil der synallagmatischen Vergütung nach § 611a Abs. 2 BGB und arbeitsleistungsbezogen. Während der Elternzeit ruhte das Arbeitsverhältnis, sodass nach § 326 Abs. 1 BGB kein Vergütungsanspruch bestand. Die GBV 2019 enthält keine Abweichung vom Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn". Die fehlende ausdrückliche Kürzungsregel hinderte somit hier die zeitanteilige Kürzung nicht.

Aus dem Nachtrag zum ZVG 2022 ergab sich lediglich die Garantie des durchschnittlichen Zielerreichungsgrads der Funktionsgruppe einschließlich durchschnittlicher Bonifikation, nicht aber der Ausschluss einer Kürzung wegen Elternzeit. Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Interessenlage konnten eine solche Auslegung nicht tragen.

Die Wettbewerbsbonifikation "Jahresendspurt 2022" als arbeitsleistungsbezogene Teamprämie setzte kontinuierliche Arbeitsleistung im Wettbewerbszeitraum voraus. Auch insoweit war die Kürzung um die Elternzeit zulässig. Der Nachtrag zum ZVG 2022 erfasste diese spätere Gesamtzusage nicht.

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