01.04.2026

Ohne Einsatz keine weitere Prämie für Profifußballer

§ 4 Abs. 2 Satz 4 der Anlage "Besondere Regelungen" ist keine Einmalbedingung (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB) und keine Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 BGB), da der Beklagte die Klausel dem Kläger zur Disposition stellte. Nach Auslegung nach §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung von Wortlaut, systematischem Zusammenhang, Sinn und Zweck sowie den Verhandlungen ist die Nachzahlung nur für Spiele geschuldet, für die der Kläger tatsächlich eingesetzt wurde.

ArbG Düsseldorf v. 28.1.2026 - 13 Ca 6062/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger war von 2015 bis 2025 als Profifußballspieler beim Beklagten beschäftigt. Ab Sommer 2021 hatten die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag ausgehandelt. Der Beklagte bot eine Punkteinsatzprämie für die 2. Bundesliga i.H.v. 2.500 € pro Punkt an, während Vertreter des Klägers 3.500 € forderten. Nach mehreren Entwurfs- und Anpassungsrunden unter Beteiligung von Vorstands- und Managementmitgliedern wurde am 17.5.2022 der Arbeitsvertrag samt Anlage "Besondere Regelungen" unterzeichnet.

Die Anlage regelte u.a. einsatzabhängige Sonderzahlungen (§ 3), eine Punkteinsatzprämie für die 2. Bundesliga (§ 4 Abs. 2) von 2.500 € pro Punkt bei Einsatz von mind. 45 Minuten, Nachzahlungen von 1.000 € pro Punkt bei Platz 1-6 in der Vorsaison, sowie Aufstiegs- und Klassenerhaltprämien (§ 5, § 6). Einsatzpunktprämien sollten im Krankheitsfall unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder anteilig gezahlt werden.

Zum Saisonende 2024/2025 belegte der Beklagte Platz 6 (53 Punkte). Für Juni 2025 zahlte der Beklagte dem Kläger auf dieser Grundlage 31.100 € brutto. Der Kläger forderte weitere 21.900 € brutto, da er die Zahlung aus § 4 Abs.2 Satz4 für alle Punkte unabhängig vom tatsächlichen Einsatz beanspruche. Er hielt die Bestimmung für eine Allgemeine Geschäftsbedingung, deren einseitige Einschränkung durch den Beklagten unangemessen sei (§ 307 BGB) und argumentierte mit Unklarheiten zulasten des Verwenders (§ 305c BGB). Dem stellte sich der Beklagte entgegen und verwies darauf, dass der Kläger in den Vorsaisons 2022/2023 und 2023/2024 keine Einwände gegen die Berechnung der Prämie nur für tatsächlich absolvierte Spiele erhoben habe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zahlung weiterer 21.900 € brutto aus § 4 Abs. 2 Satz 4 der Anlage Besondere Regelungen. Die Auslegung der Bestimmung ergab, dass die Zahlung nur für Punkte aus den Spielen geschuldet war, für die der Kläger auch eine Einsatzprämie nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der Anlage Besondere Regelungen erhalten hatte.

§ 4 Abs. 2 Satz 4 der Anlage "Besondere Regelungen" war nicht als Einmalbedingung (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB) und auch nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 BGB) anzusehen, da der Beklagte die Klausel dem Kläger zur Disposition gestellt hatte. Die Vertragsentwürfe sowie die Anpassung anderer Vergütungsregelungen zeigten, dass der Kläger die Möglichkeit hatte, Einfluss auf die Punkteprämien zu nehmen.

Atypische Willenserklärungen sind nach §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung von Treu und Glauben, Verkehrssitte und den Interessenlagen der Parteien auszulegen. Nach Wortlaut, systematischem Zusammenhang, Sinn und Zweck sowie den Verhandlungen war die Nachzahlung nach § 4 Abs. 2 Satz 4 an den Einsatz des Klägers im jeweiligen Spiel gebunden. Zwar erwähnte § 4 Abs. 2 Satz 4 den Einsatz nicht ausdrücklich, der Begriff "Nachzahlung" setzte jedoch eine zuvor erfolgte Punkteprämie voraus, die nur bei tatsächlichem Einsatz gezahlt werden sollte.

Systematisch lag die Regelung in unmittelbarem Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 Sätze 1-3, die ausdrücklich an den Einsatz knüpften. Auch die wirtschaftliche Zielsetzung - Motivation des Spielers für den Erfolg der Mannschaft - machte Zahlungen ohne Einsatz nicht sinnvoll. Vergleichbare Prämien in § 3, § 5 und § 6 waren ebenfalls einsatzabhängig. Die Verhandlungen ab Sommer 2021 stützten diese Auslegung: Der Kompromiss über die Höhe der Punkteprämie (2.500 € bei Platz 7-18, 3.500 € bei Platz 1-6) knüpfte ebenso an den Einsatz des Spielers an. Das stichpunktartige Angebot des Beklagten zeigte, dass Nachzahlungen von 1.000 € pro Punkt nur bei Einsatz gezahlt werden sollten. Der Kläger hat diese Regelung nicht beanstandet, sodass die Auslegung bindend war.

Mehr zum Thema:

Aktionsmodul Arbeitsrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
Justiz NRW