20.05.2014

Ohnmacht während eines Personalgesprächs ist kein Dienstunfall

Erleidet ein Beamter während eines dienstlichen Gesprächs, bei dem schwere Vorwürfe erhoben werden, eine Ohnmacht und ist er anschließend dienstunfähig, so stellt dies keinen Dienstunfall dar. Personalgespräche gehören zu den typischen Ereignissen des Beamtenverhältnisses und sind daher keine "äußere Einwirkung" i.S.d. Dienstunfallrechts.

VG Stuttgart 9.4.2014, 12 K 998/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger war Beamter des Landesamts für Verfassungsschutz. Wegen des Verdachts der Verletzung von Dienstgeheimnissen wurde er zu einem dienstlichen Gespräch geladen. Als seine Vorgesetzten ihm zu Beginn des Gesprächs die gegen ihn erhobenen Vorwürfe mitteilten, wurde der Kläger ohnmächtig. Er wurde krankgeschrieben und leistete fortan bis zu seinem Ruhestand keinen Dienst mehr. Der Kläger begehrte in der Folgezeit die Anerkennung des dienstlichen Gesprächs als Dienstunfall, um Unfallruhegehalt zu erhalten. Dies wurde abgelehnt.

Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, der plötzliche Vorwurf des Geheimnisverrats während des Gesprächs habe zu einem schweren seelischen Schockzustand geführt und rechtfertige eine Anerkennung als Dienstunfall. Das VG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des dienstlichen Gesprächs als Dienstunfall i.S.d Dienstunfallrechts.

Ein Dienstunfall ist ein plötzliches Ereignis, welches einen körperlichen Schaden verursacht und dabei auf äußerer Einwirkung beruht, § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG BW. Zwar kann in dem Personalgespräch ein plötzliches Ereignis gesehen werden; es erfüllt jedoch nicht die Voraussetzung einer "äußeren Einwirkung". Dienstliche Gespräche gehören zu den typischen Ereignissen eines Beamtenverhältnisses und halten sich grundsätzlich im Rahmen der sozialen Adäquanz.

Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn das Gespräch - bspw. aufgrund von Beleidigungen oder Beschimpfungen - vom üblichen dienstlichen Umgang wesentlich abweicht. Dies war jedoch im sachlich geführten Gespräch mit dem Kläger nicht der Fall.

Linkhinweis:
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VG Stuttgart online
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