13.02.2012

Personalleiter muss bei Beendigung der Tätigkeit sein Amt als ehrenamtlicher Richter des Arbeitsgerichts niederlegen

War ein Personalleiter als ehrenamtlicher Richter des Arbeitsgerichts tätig, so ist er gem. § 21 Abs. 5 Satz 1 ArbGG von seinem Amt zu entbinden, wenn er dauerhaft nicht mehr als Personalleiter tätig ist. Denn in diesem Fall ist eine der Voraussetzungen für die Berufung in das Amt des ehrenamtlichen Richters auf Arbeitgeberseite entfallen. Ob der ehrenamtliche Richter daneben auch wegen des Verdachts von Kontakten zur rechtsextremen Szene seines Amtes zu entheben war, kann dann dahinstehen.

Hessisches LAG 8.2.2012, 1 SHa 4/11
Der Sachverhalt:
P. war als Personalleiter eines großen Möbelhauses tätig und ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht. Im November 2011 beantragte das Hessische Ministerium der Justiz, Integration und Europa seine Amtsenthebung gem. § 27 ArbGG wegen grober Amtspflichtverletzungen. Es bestehe der Verdacht, dass P. Kontakte zu rechtsextremen Kreisen habe und sich auch in rechtsextremer Weise geäußert habe. Außerdem beantragte das Ministerium gem. § 21 Abs. 5 Satz 1 ArbGG die Entbindung des P. von seinem Amt als ehrenamtlicher Richter, weil er nicht mehr als Personalleiter tätig ist.

In der Folge vereinbarte P. mit seinem Arbeitgeber die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses und seine unwiderrufliche Freistellung von der Arbeitspflicht bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Im Hinblick hierauf beantragte P. auch selbst die Amtsentbindung. Das LAG gab dem Antrag statt.

Die Gründe:
P. ist von seinem Amt als ehrenamtlicher Richter zu entbinden. Da er dauerhaft nicht mehr als Personalleiter tätig ist, ist eine der Voraussetzungen für seine Berufung in das Amt des ehrenamtlichen Richters auf Arbeitgeberseite entfallen

Einer Entscheidung über eine Amtsenthebung wegen grober Amtspflichtverletzung bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht mehr. Das Gericht hat deshalb nicht geprüft, ob der Verdacht, P. habe Kontakt zu rechtsextremen Kreisen, zutrifft.

Der Hintergrund:
In der Arbeitsgerichtsbarkeit setzen sich in der ersten und zweiten Instanz die Spruchkörper der Gerichte aus einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern zusammen, von denen jeweils einer aus Arbeitgeberkreisen und einer aus Arbeitnehmerkreisen kommt.

Die ehrenamtlichen Richter werden aus Vorschlagslisten ausgewählt, die dem Hessischen Ministerium der Justiz, Integration und Europa von Gewerkschaften, selbständigen Arbeitnehmervereinigungen und Arbeitgeberverbänden vorgelegt werden. Ehrenamtliche Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit werden für fünf Jahre berufen und haben gleiches Stimmrecht wie die Berufsrichter.

Hessisches LAG PM Nr. 2/12 vom 10.2.2012
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