04.02.2016

Personalleiter müssen bei Begünstigung eines Verwandten mit einer fristlosen Kündigung rechnen

Setzt ein Personalleiter (hier: die Leiterin Personal und Organisation der kassenärztlichen Bundesvereinigung) eine zu hohe Vergütung für einen nahen Verwandten fest, ohne zuvor auf den möglichen Interessenkonflikt hingewiesen zu haben, so kann auch ohne vorherige Abmahnung eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein.

ArbG Berlin 2.2.2016, 16 Ca 10908/15 u. 16 Ca 932/16
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war bei der beklagten kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) als Leiterin Personal und Organisation beschäftigt. In dieser Funktion oblag ihr u.a. die Festlegung der Höhe der Vergütungen und Ruhegehälter der Mitarbeiter der KBV anhand der getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen.

Der Ehemann der Klägerin war Vorstandsvorsitzender der KBV. Die Klägerin setzte seine Vergütung bzw. sein Ruhegehalt zu hoch an, ohne zuvor auf einen möglichen Interessenkonflikt hinzuweisen und den Inhalt der mit ihrem Ehemann getroffenen Vereinbarungen zu klären.

Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristlos. Mit ihren hiergegen gerichteten Klagen machte die Klägerin zum einen die Unwirksamkeit der Kündigung und zum anderen einen Schadensersatzanspruch in sechsstelliger Höhe geltend. Letzteren begründete sie damit, dass die Beklagte die Presse in unzulässiger Weise über Interna informiert und so für eine ungünstige Berichterstattung gesorgt habe; dies habe zu einer Rufschädigung geführt.

Das Arbeitsgericht wies beide Klagen ab.

Die Gründe:
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin wirksam gekündigt. In der Festlegung der zu hohen Vergütung ohne Hinweis auf den möglichen Interessenkonflikt lag ein erheblicher Verstoß der Klägerin gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten. Dieser berechtigte die Beklagte auch ohne eine vorherige Abmahnung zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wollte die Klägerin vorsätzlich und unter Überschreitung ihrer Befugnisse ihrem Ehemann vermögenswerte Vorteile verschaffen und hat sich damit gegenüber der Beklagten grob illoyal verhalten.

Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen der Presseberichterstattung zu. Es fehlt insoweit an einer der Beklagten zuzurechnenden, zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung.

LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 8/16
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