03.05.2012

Personalrat hat bei Teil-Privatisierungen kein Übergangsmandat

Werden Aufgaben einer Verwaltung im Rahmen einer Teil-Privatisierung ausgelagert, so steht dem in der Verwaltung gebildeten Personalrat kein Übergangsmandat zu. Es fehlt insoweit an einer gesetzlichen Grundlage im Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG). § 21a BetrVG ist nicht analog anwendbar, da keine planwidrige Lücke vorliegt. Der Gesetzgeber hat bei Einführung der Norm bewusst auf eine entsprechende Regelung im BPersVG verzichtet.

LAG Düsseldorf 16.1.2012, 14 TaBV 83/11
Der Sachverhalt:
Bei den ausländischen Stationierungskräften werden für die dortigen Zivilbeschäftigten in Anwendung des BPersVG Betriebsvertretungen gebildet. Im August 2011 wurde das Facility-Management der Stationierungsstreitkräfte der Dienststelle in N. im Rahmen eines Teilbetriebsübergangs auf eine private Service-GmbH ausgegliedert. Die bei der Dienststelle N. gebildete Betriebsvertretung ist der Ansicht, ihr stehe analog § 21a BetrVG ein Übergangsmandat für sechs Monate zu.

Das Arbeitsgericht stellte ein Übergangsmandat von drei Monaten fest. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Dienststelle N. und der Service-GmbH hob das LAG diese Entscheidung auf und wies den Antrag zurück. Es ließ allerdings die Rechtsbeschwerde zu.

Die Gründe:
Der Betriebsvertretung steht kein Übergangsmandat zu. Das BPersVG sieht - anders als das BetrVG - kein Übergangsmandat vor, wenn Betriebsteile im Rahmen einer Privatisierung übertragen werden.

Die entsprechende Regelung im Betriebsverfassungsgesetz findet mangels planwidriger Regelungslücke keine analoge Anwendung. Der Gesetzgeber hat bei Einführung von § 21a BetrVG in Kenntnis der Problematik der privatisierenden Übernahme bewusst auf eine entsprechende Regelung im BPersVG verzichtet.

Ein Übergangsmandat ergibt sich auch nicht aus der Richtlinie 2001/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen. Die Richtlinie ist nur auf Unternehmen anwendbar, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Dies trifft auf die ausländischen Stationierungsstreitkräfte in der Dienststelle N. nicht zu.

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