21.12.2020

Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bei der Arbeit als Flugsicherheitsassistentin

Das ArbG Berlin hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren eine Pflicht zum Tragen eines vom Arbeitgeber bereitgestellten Mund-Nasen-Schutzes bestätigt.

ArbG Berlin v. 15.10.2020 - 42 Ga 13034/20
Der Sachverhalt:
Eine Arbeitnehmerin hatte geltend gemacht, bei ihrer Arbeit als Flugsicherheitsassistentin am Flughafen statt dieses Mund-Nasen-Schutzes einen Gesichtsschutzschirm zu tragen.

Das ArbG hat die Klage im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes abgewiesen.

Die Gründe:
Den Arbeitgeber trifft die Pflicht, die Beschäftigten und das Publikum am Flughafen vor Infektionen zu schützen. Ein Gesichtsvisier ist für den Schutz Dritter weniger geeignet als der hier vorgeschriebene Mund-Nasen-Schutz. Dass ihr das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei, hat die Arbeitnehmerin nicht ausreichend glaubhaft gemacht.
LAG Berlin PM Nr. 34 vom 18.12.2020
Zurück