23.11.2016

Piloten dürfen für höhere beschäftigungszeitabhängige Vergütung streiken

Das Hessische LAG hat einen Eilantrag der Lufthansa, mit dem ein für den 23.11.2016 angekündigter Streik der Piloten untersagt werden sollte, abgelehnt. Die Gewerkschaft Cockpit verfolge mit dem Streik kein rechtswidriges Streikziel. Das gelte auch, soweit sie höhere Gehaltssteigerungen ab einer bestimmten Beschäftigungsdauer verlange. Hierin liege kein eindeutiger Verstoß gegen das AGG.

Hessisches LAG 22.11.2016, 18 SaGa 1459/16
Der Sachverhalt:
Die Pilotengewerkschaft Cockpit hatte für den 23.11.2016 einen 24-stündigen Streik der Piloten angekündigt. Hintergrund ist ein Streit über die Details des neuen Vergütungstarifvertrags für die Lufthansa-Piloten. Die Gewerkschaft fordert u.a. höhere Gehaltssteigerungen für Copiloten ab dem 13. Beschäftigungsjahr.

Die Lufthansa AG sah hierin ein rechtswidriges Streikziel. Die Regelung verstoße gegen das Verbot der Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Sie beantragte daher im Eilverfahren ein Verbot des Streiks. Hiermit hatte sie sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Streik ist nicht zu untersagen, da die Gewerkschaft kein offensichtlich rechtswidriges Streikziel verfolgt.

Die Lufthansa hat schon bislang bis zum 22. Beschäftigungsjahr ansteigende Vergütungen gezahlt, zuletzt auf der Grundlage des letzten, noch nachwirkenden Vergütungstarifvertrags. Es liegt kein eindeutiger Verstoß gegen das AGG vor, wenn durch die Tarifforderung eine stärkere Erhöhung des Gehalts für langjährig als Copiloten arbeitende Beschäftigte erreicht werden soll.

Hessisches LAG PM Nr. 6/16 vom 22.11.2016
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