08.11.2011

Polizisten kann auch wegen außerdienstlich begangener Straftaten gekündigt werden

Verstößt ein im Objektschutz eingesetzter Polizeiangestellter außerhalb seines Dienstes gegen das Betäubungsmittelgesetz (hier: Herstellung von "liquid ecstasy" in nicht geringer Menge), so rechtfertigt dies in aller Regel eine Kündigung. Die hoheitlichen Aufgaben und Befugnisse der Polizei erfordern eine unbedingte Rechtstreue. Zudem ist es in einem solchen Fall nicht ausgeschlossen, dass der Polizist künftig seinen Dienst unter Einfluss von Drogen ausüben würde.

LAG Berlin-Brandenburg 25.10.2011, 19 Sa 1075/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger war beim beklagten Land Berlin seit 2001 als Wachpolizist im Objektschutz beschäftigt. Dabei versah er seinen Dienst in Polizeiuniform und mit Dienstwaffe. Nachdem bei ihm ca. 266 Gramm "liquid ecstasy" (GHB) gefunden worden war und die Staatsanwaltschaft Anklage wegen eines Verbrechens erhoben wurde, kündigte das Land das Arbeitsverhältnis fristgemäß. Anhaltspunkte für einen Konsum während der Arbeitszeit oder ein sonstiges Fehlverhalten während der Arbeitszeit liegen nicht vor.

Inzwischen ist der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Er hielt die Kündigung für unberechtigt, weil die Straftat außerdienstlich begangen worden sei und auch sonst dem beklagten Land eine Weiterbeschäftigung zugemutet werden könne. Seine Kündigungsschutzklage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG keinen Erfolg. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Das beklagte Land hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wirksam gekündigt.

Vom Land kann nicht erwartet werden, dass es einen Polizisten beschäftigt, der in schwerwiegender Weise Strafgesetze gebrochen hat. Das gilt auch für außerdienstlich begangene Straftaten. Die hoheitlichen Aufgaben und Befugnisse des Polizisten erfordern eine unbedingte Rechtstreue.

Die Kündigung ist darüber hinaus auch deshalb gerechtfertigt, weil die Möglichkeit besteht, dass der Kläger seinen Dienst künftig unter Einfluss von Drogen ausüben würde, was mit für die Allgemeinheit unabsehbaren Folgen verbunden wäre.

LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 44 vom 7.11.2011
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