18.10.2016

Portugiesische Arbeitnehmer können bei Automobilzulieferer am Samstag eingesetzt werden

Dem Betriebsrat der Firma DURA Automotive stehen keine Beteiligungsrechte zur Seite, den Einsatz von 300 Arbeitnehmern einer Konzerntochter aus Portugal am Wochenende zu verhindern; insbesondere bedarf es seiner Zustimmung nicht. Durch die unternehmerische Entscheidung der Arbeitgeberin, die Betriebsanlagen am Wochenende durch Mitarbeiter einer Konzerntochter auf Werkvertragsbasis nutzen zu lassen, entsteht ein neuer Betrieb mit anderen Arbeitnehmern, für die der gewählte Betriebsrat nicht zuständig ist und die auch keine Betriebsänderung darstellt.

LAG Hamm 14.10.2016, 13 TaBVGa 8/16
Der Sachverhalt:
Die Arbeitgeberin betreibt einen Betrieb der Automobilzulieferindustrie mit rd. 880 Arbeitnehmern (DURA Automotive Plettenberg). Grundsätzlich wird im Betrieb der Arbeitgeberin in der Woche gearbeitet, am Wochenende lediglich im Rahmen von Mehrarbeit, die der Genehmigung des Betriebsrats bedarf. Diese Genehmigung wird vom Betriebsrat nach dem Auslaufen einer Vereinbarung über die Ableistung von Mehrarbeit auch an den Wochenenden nicht mehr erteilt. Aus diesem Grund ließ die Arbeitgeberin rd. 300 Arbeitnehmer einer Konzerntochter aus Portugal einfliegen, die die Wochenendarbeit jedenfalls ab dem 8.10.2016 übernehmen sollen. Die Arbeitgeberin legte einen Werkvertrag vor, der den Zeitraum bis zum 31.12.2016 umfasst.

Mit beim ArbG eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung versuchte der Betriebsrat bereits am 6.10.2016, die Sonntagsarbeit verbieten zu lassen. Das ArbG wies den Antrag am 7.10.2016 zurück. Das LAG verhandelte noch am gleichen Abend über die Beschwerde des Betriebsrats gegen die Zurückweisung der Entscheidung des ArbG. Die Beschwerde nahm der Betriebsrat in der mündlichen Verhandlung zurück. Grund hierfür war wohl der Umstand, dass die Beschlussfassung des Betriebsrats zur Einleitung des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung möglicherweise an formalen Mängeln litt. Voraussetzung für das Verfahren ist jedoch, dass eine ordnungsgemäße Beschlussfassung, an der die zuständigen und verantwortlichen Betriebsratsmitglieder teilnehmen, festzustellen ist.

Am 11.10.2016 legte der Betriebsrat gegen die ablehnende Entscheidung des ArbG vom 7.10.2016 erneut Beschwerde ein. Nachdem die portugiesischen Arbeitnehmer am Samstag, den 8.10.2016 sowie in der Nachtschicht von Sonntag auf Montag (9./10.10.2016) eingesetzt worden sind, geht es dem Betriebsrat nunmehr darum, den Einsatz für die folgenden Wochenenden im Oktober zu verhindern. Das LAG wies die Beschwerde zurück.

Die Gründe:
Dem Betriebsrat stehen keine Beteiligungsrechte zur Seite, den Einsatz der Portugiesischen Arbeitnehmer am Wochenende zu verhindern. Insbesondere bedarf es seiner Zustimmung nicht. Der Betriebsrat ist zuständig für den Regelbetrieb, der den Einsatz der Arbeitnehmer in der Woche umfasst. Durch die unternehmerische Entscheidung der Arbeitgeberin, die Betriebsanlagen am Wochenende durch Mitarbeiter einer Konzerntochter auf Werkvertragsbasis nutzen zu lassen, entsteht ein neuer Betrieb mit anderen Arbeitnehmern, für die der gewählte Betriebsrat nicht zuständig ist und die auch keine Betriebsänderung darstellt.

Im Übrigen war auch nicht festzustellen, dass Arbeitnehmer des Betriebes in einer Art und Weise mit den portugiesischen Arbeitnehmern am vergangenen Wochenende zusammengearbeitet haben oder in Zukunft zusammenarbeiten sollen, dass eine Eingliederung der portugiesischen Arbeitnehmer in den Betrieb angenommen werden könnte. Es liegt auch keine Umgehung rechtlicher Beteiligungstatbestände vor, da die Firma DURA Automotive Plettenberg sich durch den Abschluss des Werkvertrages im Rahmen unternehmerischer Freiheit legal verhalten hat.

OLG Hamm PM vom 14.10.2016
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