08.02.2013

Positiver Drogenschnelltest rechtfertigt bei Busfahrern eine fristlose Kündigung

Ein positiver Drogenschnelltest auf Kokain bei einem Busfahrer begründet den schwerwiegenden Verdacht des Fahrens in einem Zustand der Fahrdienstuntauglichkeit. Dieser berechtigt aufgrund der Schwere der arbeitsvertraglichen Verfehlung auch ohne vorherige Abmahnung zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung.

ArbG Berlin 21.11.2012, 31 Ca 13626/12
Der Sachverhalt:
Der Kläger war seit 2006 bei der Beklagten als Busfahrer beschäftigt. Am 15.8.2012 meldeten sich einige Fahrgäste bei der Polizei. Sie gaben an, der Kläger habe Ampeln bei Rot überfahren, einen Radfahrer in nötigender Form bedrängt und Fahrgäste, die ihn auf seinen Fahrstil angesprochen hätten, beschimpft. Die Polizei hielt den Bus daraufhin an und führte beim Kläger u.a. einen Drogenschnelltest durch, der den Konsum von Kokain anzeigte.

In einem Personalgespräch räumte der Kläger zunächst ein, am vergangenen Sonntag zusammen mit Freunden Kokain konsumiert zu haben. Später widerrief er diese Aussage und bestritt die von den Fahrgästen behaupteten Fahrmängel. Lediglich aufgrund der schweren Drucksituation habe er die Vorwürfe bestätigt. Im Übrigen bestritt er auch, dass ein Drogenschnelltest den Konsum von Kokain nachweisbar anzeige.

Die Beklagte kündigte dem Kläger fristlos. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wirksam außerordentlich gekündigt. Die Kündigung ist als Verdachtskündigung gerechtfertigt.

Der Verdacht des Fahrens unter Einfluss von Betäubungsmitteln in einem Zustand der Fahrdienstuntauglichkeit ist geeignet einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines solchen Verdachts vor. Der Kläger ist Busfahrer. Der Verdacht eines Fahrens unter Drogeneinfluss stellt einen Verstoß gegen elementare Hauptleistungspflichten dar.

Der Verdacht ist auch durch objektive Tatsachen begründet, da der durch die Polizei durchgeführte Drogenschnelltest ein positives Ergebnis aufwies. Mit dem pauschalen Bestreiten der Aussagefähigkeit des Drogenschnelltestes kann der Kläger den Verdacht nicht entkräften. Es hätte vielmehr substantiierter Anhaltspunkte bedurft, warum dem grundsätzlich durch die Polizei benutzen Drogenschnelltest keine derart gewichtige Aussagefähigkeit zukommen soll bzw. welche persönlichen Umstände auf Seiten des Klägers zur Annahme führen könnten, das Ergebnis spreche nicht für einen Konsum von Kokain.

Der Verdacht ist auch dringend. So hat der Kläger den Drogenkonsum anfangs glaubhaft eingeräumt. Für den Verdacht spricht schließlich auch die von den Fahrgästen bemängelte Fahrweise des Klägers und das Ergebnis des Drogenschnelltests.

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