28.07.2020

Postnachfolgeunternehmen zur Zahlung für Dienstzeiten vor 1995 verpflichtet

Die Deutsche Post AG, die Deutsche Bank AG und die Deutsche Telekom AG sind zur Finanzierung von Rückstellungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost verpflichtet, die auf Dienstzeiten vor 1995, also auf Zeiten vor ihrer Entstehung entfallen.

VG Köln v. 23.7.2020 - 4 K 1984/19
Der Sachverhalt:
Die Klägerinnen sind die zum 1.1.1995 aus der Privatisierung der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Nachfolgeunternehmen (Deutsche Post AG, Deutsche Bank AG, Deutsche Telekom AG). Die beklagte Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost war ebenfalls im Rahmen der Privatisierung errichtet worden.

Die Beklagte nimmt für ihre eigenen sowie für die Bediensteten der Klägerinnen soziale und dienstrechtliche Aufgaben wahr. Für Verpflichtungen gegenüber ihren eigenen Bediensteten, bezüglich Altersversorgung, Beihilfe und betriebliche Zusatzversorgung, bildet sie Rückstellungen. In die Bewertung dieser Rückstellungen fließen auch Dienstzeiten vor 1995 ein. Die Klägerinnen refinanzieren die Rückstellungen bislang im Rahmen von Geschäftsbesorgungsverträgen mit der Beklagten.

Die Klägerinnen begehrten gerichtlich die Feststellung, dass sie nicht zur Finanzierung von Rückstellungen der Beklagten verpflichtet seien, die auf Dienstzeiten vor 1995, und damit vor ihrer und der Entstehung der Beklagten, entfielen. Der Bund müsse, als früherer Dienstherr der Bediensteten, die Versorgungs- und Beihilfeverpflichtungen aus dieser Zeit tragen.

Das VG wies die Klage ab. Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG möglich.

Die Gründe:
Die Finanzierung des Personalaufwands der Beklagten obliegt den Klägerinnen im Rahmen der Geschäftsbesorgungsverträge mit der Beklagten und zwar auch insoweit, als Dienstzeiten vor 1995 betroffen sind.

Die Klägerinnen treffen als Rechtsnachfolgerinnen des Sondervermögens Deutsche Bundespost eine umfassende Finanzierungsverantwortung in Bezug auf die Beklagte. Hinsichtlich ihrer eigenen Bediensteten sind die Klägerinnern von Versorgungslasten entlastet worden, da anderenfalls die Privatisierung gefährdet gewesen wäre.

Eine vergleichbare Entlastung der Klägerinnen in Bezug auf die Bediensteten der Beklagten ist vom Gesetzgeber nicht gewollt und ergibt sich auch sonst nicht aus den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen.
VG Köln PM v. 23.7.2020
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