Privatnutzung eines Dienst-Pkw - Berechnung des pfändbaren Einkommens
BAG v. 25.3.2026 - 5 AZR 38/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger war seit 2013 bei der Beklagten beschäftigt. Aufgrund eines Dienstwagenvertrags aus 2014 wurde ihm ein Fahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen; die Betriebskosten trug die Beklagte. Das Bruttomonatsgehalt setzte sich aus einem Grundgehalt sowie geldwerten Vorteilen für die Pkw-Nutzung zusammen. Der geldwerte Vorteil betrug zuletzt insgesamt rund 1.192 € monatlich. Seit Januar 2016 war der Kläger freiwillig gesetzlich krankenversichert. Er ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Seine Ehefrau erzielt eigenes Einkommen.
Der Kläger verlangte für den Zeitraum Januar 2017 bis April 2020 restliche Nettovergütung i.H.v. zunächst 12.266 € netto. Er war der Ansicht, die Beklagte habe bei der Berechnung der pfändbaren Vergütung die Pfändungsfreigrenzen gem. § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO iVm. §§ 850 ff. ZPO fehlerhaft angewandt. Seine Ehefrau und die beiden Kinder seien vollständig als unterhaltsberechtigte Personen zu berücksichtigen; das Einkommen der Ehefrau sei unbeachtlich. Daher müsse die Beklagte die Differenz zwischen dem geldwerten Vorteil der privaten Pkw-Nutzung (445 € monatlich) und dem nach seiner Berechnung pfändbaren Arbeitsentgelt nachzahlen.
Die Beklagte hielt die Vergütungsabrechnung für zutreffend und meinte, die Ehefrau sei wegen eigenen Einkommens nicht als unterhaltsberechtigte Person anzusetzen; die Kinder seien nur anteilig zu berücksichtigen, da beide Eltern unterhaltspflichtig seien.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das LAG sprach dem Kläger zunächst weitere 29.639 € netto zu. Auf Revision der Beklagten hob das BAG (Urt. v. 31.5.2023 - 5 AZR 273/22) das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Nach erneuter Verhandlung verurteilte das LAG die Beklagte zur Zahlung von 2.400 € netto. Mit seiner Revision verfolgte der Kläger weiterhin eine weitergehende Klagestattgabe. Das BAG sprach dem Kläger weitere 10.995 € netto zu. Im Übrigen blieb die Revision ohne Erfolg.
Die Gründe:
Die Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger kann über den vom LAG bereits zugesprochenen Betrag von 2.400 € netto hinaus weitere 10.995 € netto verlangen (§ 611, § 611a Abs. 2 BGB). Die Beklagte hatte die Vergütungsansprüche im Streitzeitraum nur in einzelnen Monaten (Dezember 2018 sowie März, November und Dezember 2019) vollständig erfüllt. In den übrigen Monaten war keine Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB durch die Überlassung des Dienstwagens eingetreten, da der Wert des Sachbezugs den jeweils pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts überstiegen hatte.
Nach § 107 Abs. 1, Abs. 2 GewO ist Arbeitsentgelt grundsätzlich in Geld zu zahlen; Sachbezüge sind nur unter den Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 S. 1 GewO zulässig und dürfen nach § 107 Abs. 2 S. 5 GewO den pfändbaren Teil des Entgelts nicht übersteigen. Diese Regelung ist ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB. Wird sie verletzt, ist die Sachbezugsabrede insgesamt nichtig, sofern der Sachbezug unteilbar ist. In diesem Fall kann der Sachbezug die Vergütung nicht erfüllen; der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Auszahlung des geldwerten Vorteils. Bei teilbaren Sachbezügen ist die Vereinbarung nur teilweise unwirksam, sodass der unpfändbare Teil in Geld zu zahlen und der Sachbezug entsprechend zu reduzieren ist.
Die Bestimmung des pfändbaren Einkommens richtet sich nach § 850 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 850a ff. ZPO. Geld- und Naturalleistungen sind nach § 850e Nr. 3 S. 1 ZPO zusammenzurechnen. Der geldwerte Vorteil der privaten Kfz-Nutzung beträgt 1 % des Listenpreises (§ 8 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG); der Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bleibt unberücksichtigt. Anschließend sind unpfändbare Beträge (§ 850a ZPO) sowie Steuern und Sozialabgaben abzuziehen; freiwillige Krankenversicherungsbeiträge sind gesetzlich veranlasste Abgaben i.S.d. § 850e Nr. 1 ZPO.
Bei der Bestimmung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO war die Ehefrau wegen eigenen Einkommens nicht als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen. Auch die Kinder waren nur anteilig zu berücksichtigen, da beide Elternteile unterhaltspflichtig sind; eine analoge Anwendung von § 850c Abs. 6 ZPO war insoweit zulässig. Maßgeblich war eine Billigkeitsabwägung, bei der insbesondere die Deckung des Bedarfs durch eigene Einkünfte zu berücksichtigen ist.
Das LAG hatte die Pfändungsfreigrenzen und den Anteil des pfändbaren Einkommens im Ergebnis zutreffend ermittelt. Danach überstieg in den meisten Monaten der Wert des Sachbezugs den pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts, sodass keine Erfüllung eintrat. Der Kläger kann daher die Differenz zwischen geschuldeter Geldvergütung und dem nicht erfüllenden Sachbezug verlangen. Der Senat war jedoch an die zuletzt gestellten Klageanträge gebunden (§ 308 Abs. 1 ZPO). Die vom Kläger geltend gemachte Forderung unterlag nicht dem Verfall, da die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist unwirksam war (§ 307 BGB).
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Der Kläger war seit 2013 bei der Beklagten beschäftigt. Aufgrund eines Dienstwagenvertrags aus 2014 wurde ihm ein Fahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen; die Betriebskosten trug die Beklagte. Das Bruttomonatsgehalt setzte sich aus einem Grundgehalt sowie geldwerten Vorteilen für die Pkw-Nutzung zusammen. Der geldwerte Vorteil betrug zuletzt insgesamt rund 1.192 € monatlich. Seit Januar 2016 war der Kläger freiwillig gesetzlich krankenversichert. Er ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Seine Ehefrau erzielt eigenes Einkommen.
Der Kläger verlangte für den Zeitraum Januar 2017 bis April 2020 restliche Nettovergütung i.H.v. zunächst 12.266 € netto. Er war der Ansicht, die Beklagte habe bei der Berechnung der pfändbaren Vergütung die Pfändungsfreigrenzen gem. § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO iVm. §§ 850 ff. ZPO fehlerhaft angewandt. Seine Ehefrau und die beiden Kinder seien vollständig als unterhaltsberechtigte Personen zu berücksichtigen; das Einkommen der Ehefrau sei unbeachtlich. Daher müsse die Beklagte die Differenz zwischen dem geldwerten Vorteil der privaten Pkw-Nutzung (445 € monatlich) und dem nach seiner Berechnung pfändbaren Arbeitsentgelt nachzahlen.
Die Beklagte hielt die Vergütungsabrechnung für zutreffend und meinte, die Ehefrau sei wegen eigenen Einkommens nicht als unterhaltsberechtigte Person anzusetzen; die Kinder seien nur anteilig zu berücksichtigen, da beide Eltern unterhaltspflichtig seien.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das LAG sprach dem Kläger zunächst weitere 29.639 € netto zu. Auf Revision der Beklagten hob das BAG (Urt. v. 31.5.2023 - 5 AZR 273/22) das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Nach erneuter Verhandlung verurteilte das LAG die Beklagte zur Zahlung von 2.400 € netto. Mit seiner Revision verfolgte der Kläger weiterhin eine weitergehende Klagestattgabe. Das BAG sprach dem Kläger weitere 10.995 € netto zu. Im Übrigen blieb die Revision ohne Erfolg.
Die Gründe:
Die Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger kann über den vom LAG bereits zugesprochenen Betrag von 2.400 € netto hinaus weitere 10.995 € netto verlangen (§ 611, § 611a Abs. 2 BGB). Die Beklagte hatte die Vergütungsansprüche im Streitzeitraum nur in einzelnen Monaten (Dezember 2018 sowie März, November und Dezember 2019) vollständig erfüllt. In den übrigen Monaten war keine Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB durch die Überlassung des Dienstwagens eingetreten, da der Wert des Sachbezugs den jeweils pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts überstiegen hatte.
Nach § 107 Abs. 1, Abs. 2 GewO ist Arbeitsentgelt grundsätzlich in Geld zu zahlen; Sachbezüge sind nur unter den Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 S. 1 GewO zulässig und dürfen nach § 107 Abs. 2 S. 5 GewO den pfändbaren Teil des Entgelts nicht übersteigen. Diese Regelung ist ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB. Wird sie verletzt, ist die Sachbezugsabrede insgesamt nichtig, sofern der Sachbezug unteilbar ist. In diesem Fall kann der Sachbezug die Vergütung nicht erfüllen; der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Auszahlung des geldwerten Vorteils. Bei teilbaren Sachbezügen ist die Vereinbarung nur teilweise unwirksam, sodass der unpfändbare Teil in Geld zu zahlen und der Sachbezug entsprechend zu reduzieren ist.
Die Bestimmung des pfändbaren Einkommens richtet sich nach § 850 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 850a ff. ZPO. Geld- und Naturalleistungen sind nach § 850e Nr. 3 S. 1 ZPO zusammenzurechnen. Der geldwerte Vorteil der privaten Kfz-Nutzung beträgt 1 % des Listenpreises (§ 8 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG); der Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bleibt unberücksichtigt. Anschließend sind unpfändbare Beträge (§ 850a ZPO) sowie Steuern und Sozialabgaben abzuziehen; freiwillige Krankenversicherungsbeiträge sind gesetzlich veranlasste Abgaben i.S.d. § 850e Nr. 1 ZPO.
Bei der Bestimmung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO war die Ehefrau wegen eigenen Einkommens nicht als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen. Auch die Kinder waren nur anteilig zu berücksichtigen, da beide Elternteile unterhaltspflichtig sind; eine analoge Anwendung von § 850c Abs. 6 ZPO war insoweit zulässig. Maßgeblich war eine Billigkeitsabwägung, bei der insbesondere die Deckung des Bedarfs durch eigene Einkünfte zu berücksichtigen ist.
Das LAG hatte die Pfändungsfreigrenzen und den Anteil des pfändbaren Einkommens im Ergebnis zutreffend ermittelt. Danach überstieg in den meisten Monaten der Wert des Sachbezugs den pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts, sodass keine Erfüllung eintrat. Der Kläger kann daher die Differenz zwischen geschuldeter Geldvergütung und dem nicht erfüllenden Sachbezug verlangen. Der Senat war jedoch an die zuletzt gestellten Klageanträge gebunden (§ 308 Abs. 1 ZPO). Die vom Kläger geltend gemachte Forderung unterlag nicht dem Verfall, da die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist unwirksam war (§ 307 BGB).
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