26.06.2026

Profifußballer: Punktprämie nur bei Spieleinsatz

Ein bei einem Fußballverein der 2. Bundesliga beschäftigter Profifußballspieler hat nur Anspruch auf Auszahlung der im Arbeitsvertrag vereinbarten "Punkteinsatzprämie" für Spiele, bei denen er zum Einsatz gekommen ist. Dafür sprechen Systematik, Sinn und Zweck und insbesondere die Entstehungsgeschichte der individuellen Vertragsbestimmungen.

LAG Düsseldorf v. 23.6.2026 - 11 SLa 106/26
Der Sachverhalt:
Der Kläger war von Juli 2015 bis Juni 2025 bei dem beklagten Fußballverein zuletzt in der 2. Bundesliga als Profifußballspieler beschäftigt. Im Jahr 2022 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag. Dieser sah neben dem Grundgehalt verschiedene leistungsabhängige Vergütungsbestandteile vor. § 4 des Arbeitsvertrags lautete auszugsweise:

"§ 4 Punkteinsatzprämie
2. Punkteinsatzprämie 2. Bundesliga
Der Spieler erhält während seiner Vertragslaufzeit bei einem Einsatz in der Startaufstellung oder einem Einsatz als Ersatzspieler von mindestens 45 Minuten eine Punkteinsatzprämie für Spiele der Lizenzspielermannschaft des Clubs in der 2. Bundesliga i.H.v. 2.500 € brutto pro Punkt.

Hat der Club in der jeweiligen Abschlusstabelle der jeweiligen Vorsaison einen Platz von 1 bis 6 erreicht, so erhält der Spieler eine Nachzahlung i.H.v. 1.000 € brutto pro erreichten Punkt in der jeweiligen Saison in der 2. Bundesliga, fällig mit dem jeweiligen Juni-Grundgehalt am jeweiligen Saisonende."


Am Ende der Saison 2024/2025 belegte der Beklagte mit 53 Punkten den sechsten Tabellenplatz der 2. Bundesliga. Für den Monat Juni 2025 zahlte der Beklagte dem Kläger gem. § 4 Nr. 2 UAbs. 3 des Arbeitsvertrages 31.100 € brutto. Dabei berücksichtigte er lediglich diejenigen Punkte aus Spielen, in denen der Kläger gem. § 4 Nr. 2 UAbs. 1 des Arbeitsvertrags eine Prämie erhalten hatte, d.h. bei einem tatsächlichen Einsatz. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünden weitere 21.900 € brutto zu. Die in § 4 Nr. 2 UAbs. 3 des Arbeitsvertrages vereinbarte Zahlung i.H.v. 1.000 € brutto je Punkt sei unabhängig von einem persönlichen Spieleinsatz geschuldet.

Das ArbG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem LAG keinen Erfolg. Die Revision zum BAG wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Der Kläger kann keine Zahlung weiterer 21.900 € brutto verlangen.

Die Prämie in § 4 Nr. 2 UAbs. 3 des Arbeitsvertrages setzt den Einsatz des Spielers voraus. Zwar mag der isolierte Wortlaut noch für die Auslegung des Spielers sprechen. Systematik, Sinn und Zweck und insbesondere die Entstehungsgeschichte der individuellen Vertragsbestimmungen sprechen indes deutlich dagegen. Bereits die Überschrift von § 4 des Arbeitsvertrags "Punkteinsatzprämie" macht deutlich, dass es in dieser Bestimmung um Zahlungen geht, welche den Spieleinsatz, der zudem definiert wird, voraussetzen.

Aus den Vertragsverhandlungen wird klar, dass es bei der streitigen Vertragsbestimmung darum ging, unterschiedliche Vorstellungen über die Höhe der Punkteinsatzprämie gem. § 4 Nr. 2 UAbs. 1 des Arbeitsvertrags (3.500 € oder 2.500 €) zu lösen. Kompromiss der Vertragsverhandlungen war § 4 Nr. 2 UAbs. 3 des Arbeitsvertrages. Eine vom Spieleinsatz losgelöste Prämie war dabei gar nicht gefordert worden. Dies spricht ebenfalls deutlich dafür, dass § 4 Nr. 2 UAbs. 3 des Arbeitsvertrages den tatsächlichen Einsatz des Spielers voraussetzt. Und selbst wenn man davon ausginge, dass AGB vorliegen würden, ist das Auslegungsergebnis eindeutig.

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LAG Düsseldorf PM Nr. 12 vom 23.6.2026