Prozessgericht bleibt bei Übertragung auf Güterichter das den Prozess leitende Gericht
LAG Sachsen-Anhalt v. 14.1.2026 - 1 Ta 73/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger wandte sich gegen die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Das ArbG gab das Verfahren an den bei dem ArbG Magdeburg bestimmten Güterichter ab. In der Güterichtersitzung schlossen die Parteien einen Vergleich ab. Ausweislich des Protokolls der Güterichtersitzung teilte der Güterichter informell mit, dass weiterhin davon ausgegangen wird, dass ein Streitwert für das Verfahren i.H.v. rd. 7.500 € angemessen ist. Für einen Vergleich wäre ein Gegenstandswert i.H.v. rd. 8.500 € schlüssig und nachvollziehbar, da eine Regelung zur Weiterempfehlung durch den Beklagten und eine Regelung zur Nutzung eines Transporters getroffen wurde, die jeweils mit 500 € zu bemessen wären.
In der Folge gab der Vorsitzende der 2. Kammer des ArbG Magdeburg eine Absichtserklärung zum Streitwert ab. Hierzu nahm die Klägervertreterin schriftlich Stellung und beantragte u.a., hinsichtlich der Festsetzung des Vergleichsstreitwertes das Verfahren dem Güterichter zur Entscheidung vorzulegen. Das ArbG setzte durch den erkennenden Richter den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren und den Vergleich auf rd. 7.500 € fest. Ein Vergleichsmehrwert könne nicht erkannt werden.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers hatte vor dem LAG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das ArbG hat zu Recht keinen Vergleichsmehrwert festgesetzt. Der Vorsitzende der 2. Kammer des ArbG Magdeburg war als erkennender Richter zuständig, den Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Festsetzung des Gegenstandswertes zu bescheiden. Der Güterichter ist auch für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht zu einer Entscheidung befugt.
Greger in Zöller, ZPO, 35. Auflage, § 278 ZPO Rn. 33 ist der Auffassung, ein Vergleichsmehrwerterhöhungsbetrag sei vom Güterichter festzusetzen, da nur er den Wert der zusätzlich verglichenen Streitpunkte beurteilen kann und auf Grund der Übertragung der Güteverhandlung insoweit zum Prozessgericht i.S.v. § 63 Abs. 2 GKG wurde. Dabei bezieht sich Greger auch auf eine Einzelbegründung des Regierungsentwurfes - BT-Drs. 17/53 335, Seite 20. Windau (jM 2019, 52 ff) ist der Ansicht, um die Vertraulichkeit im Güterichterverfahren zu gewährleisten, müsse die Zuständigkeit für die Festsetzung des Vergleichsmehrwertes dem Güterichter übertragen werden. Nach Tautphäus in Düwell/Lipke, Arbeitsgerichtsgesetz, 6. Auflage, § 54 Rn. 103 "kann der Güterichter den Streitwert festsetzen". Auch Tautphäus verweist zur Begründung seiner Auffassung auf eine Einzelbegründung im Regierungsentwurf.
Die Beschwerdekammer folgt den überwiegenden anderslautenden Ansichten in der Literatur und einer Entscheidung eines Obergerichtes. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig. Nach § 54 Abs. 6 Satz 1 ArbGG kann der Vorsitzende die Parteien für die Güteverhandlung sowie deren Fortsetzung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Die Begründung des ursprünglichen Regierungsentwurfes stellt insoweit nur apodiktisch fest, dass der Güterichter den Streitwert festsetzen "kann", die weiteren Gesetzesmaterialien verhalten sich dazu nicht. Auch bei der Übertragung auf den Güterichter bleibt das Prozessgericht das den ganzen Prozess leitende und erkennende Gericht.
Die Streitwertfestsetzung ist gerade Aufgabe des Prozessgerichts und dieses ist an den Vorschlag des Güterichters nicht gebunden. Der Güterichter kann wegen der fehlenden Entscheidungsbefugnis nicht über die Höhe des Gegenstandswertes entscheiden. Angesichts der hohen wirtschaftlichen Bedeutung, die diese Entscheidung für die Parteien haben kann, lässt es sich nicht mit der Rolle des Güterichters vereinbaren, dass er für diese Entscheidung zuständig ist. Der nicht entscheidungsbefugte Richter soll nach dem Zweck des § 54 Abs. 6 ArbGG gerade keine Einwirkungsmöglichkeiten auf die aus dem Rechtsstreit folgenden Konsequenzen haben. Solche Einwirkungsmöglichkeiten wären jedoch auch bei der Festsetzung des Gegenstandswerts gegeben (u.a. Schwab-Weth-Nause, ArbGG, 5. Auflage, § 54 Rn. 102).
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Korinth/Nause in Schwab/Weth (Hrsg.), Arbeitsgerichtsgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2022
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Landesrecht Sachsen-Anhalt
Der Kläger wandte sich gegen die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Das ArbG gab das Verfahren an den bei dem ArbG Magdeburg bestimmten Güterichter ab. In der Güterichtersitzung schlossen die Parteien einen Vergleich ab. Ausweislich des Protokolls der Güterichtersitzung teilte der Güterichter informell mit, dass weiterhin davon ausgegangen wird, dass ein Streitwert für das Verfahren i.H.v. rd. 7.500 € angemessen ist. Für einen Vergleich wäre ein Gegenstandswert i.H.v. rd. 8.500 € schlüssig und nachvollziehbar, da eine Regelung zur Weiterempfehlung durch den Beklagten und eine Regelung zur Nutzung eines Transporters getroffen wurde, die jeweils mit 500 € zu bemessen wären.
In der Folge gab der Vorsitzende der 2. Kammer des ArbG Magdeburg eine Absichtserklärung zum Streitwert ab. Hierzu nahm die Klägervertreterin schriftlich Stellung und beantragte u.a., hinsichtlich der Festsetzung des Vergleichsstreitwertes das Verfahren dem Güterichter zur Entscheidung vorzulegen. Das ArbG setzte durch den erkennenden Richter den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren und den Vergleich auf rd. 7.500 € fest. Ein Vergleichsmehrwert könne nicht erkannt werden.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers hatte vor dem LAG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das ArbG hat zu Recht keinen Vergleichsmehrwert festgesetzt. Der Vorsitzende der 2. Kammer des ArbG Magdeburg war als erkennender Richter zuständig, den Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Festsetzung des Gegenstandswertes zu bescheiden. Der Güterichter ist auch für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht zu einer Entscheidung befugt.
Greger in Zöller, ZPO, 35. Auflage, § 278 ZPO Rn. 33 ist der Auffassung, ein Vergleichsmehrwerterhöhungsbetrag sei vom Güterichter festzusetzen, da nur er den Wert der zusätzlich verglichenen Streitpunkte beurteilen kann und auf Grund der Übertragung der Güteverhandlung insoweit zum Prozessgericht i.S.v. § 63 Abs. 2 GKG wurde. Dabei bezieht sich Greger auch auf eine Einzelbegründung des Regierungsentwurfes - BT-Drs. 17/53 335, Seite 20. Windau (jM 2019, 52 ff) ist der Ansicht, um die Vertraulichkeit im Güterichterverfahren zu gewährleisten, müsse die Zuständigkeit für die Festsetzung des Vergleichsmehrwertes dem Güterichter übertragen werden. Nach Tautphäus in Düwell/Lipke, Arbeitsgerichtsgesetz, 6. Auflage, § 54 Rn. 103 "kann der Güterichter den Streitwert festsetzen". Auch Tautphäus verweist zur Begründung seiner Auffassung auf eine Einzelbegründung im Regierungsentwurf.
Die Beschwerdekammer folgt den überwiegenden anderslautenden Ansichten in der Literatur und einer Entscheidung eines Obergerichtes. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig. Nach § 54 Abs. 6 Satz 1 ArbGG kann der Vorsitzende die Parteien für die Güteverhandlung sowie deren Fortsetzung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Die Begründung des ursprünglichen Regierungsentwurfes stellt insoweit nur apodiktisch fest, dass der Güterichter den Streitwert festsetzen "kann", die weiteren Gesetzesmaterialien verhalten sich dazu nicht. Auch bei der Übertragung auf den Güterichter bleibt das Prozessgericht das den ganzen Prozess leitende und erkennende Gericht.
Die Streitwertfestsetzung ist gerade Aufgabe des Prozessgerichts und dieses ist an den Vorschlag des Güterichters nicht gebunden. Der Güterichter kann wegen der fehlenden Entscheidungsbefugnis nicht über die Höhe des Gegenstandswertes entscheiden. Angesichts der hohen wirtschaftlichen Bedeutung, die diese Entscheidung für die Parteien haben kann, lässt es sich nicht mit der Rolle des Güterichters vereinbaren, dass er für diese Entscheidung zuständig ist. Der nicht entscheidungsbefugte Richter soll nach dem Zweck des § 54 Abs. 6 ArbGG gerade keine Einwirkungsmöglichkeiten auf die aus dem Rechtsstreit folgenden Konsequenzen haben. Solche Einwirkungsmöglichkeiten wären jedoch auch bei der Festsetzung des Gegenstandswerts gegeben (u.a. Schwab-Weth-Nause, ArbGG, 5. Auflage, § 54 Rn. 102).
Kommentierung | ArbGG
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