Qualifiziertes Zeugnis: Männlicher Arbeitnehmer muss vereinzelte Verwendung der weiblichen Form nicht hinnehmen
LAG Hamm v. 17.9.2026 - 9 Ta 209/26
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten im Wege der Zwangsvollstreckung über die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses. In einem vor dem ArbG im Rahmen der Güteverhandlung geschlossenen Vergleich verpflichtete sich die Schuldnerin u.a. wie folgt:
"Die Beklagte erteilt und übersendet dem Kläger unter dem 31.1.2026 ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis, welches in der Leistungsbeurteilung die Bewertung "stets zur vollen Zufriedenheit" und im Verhaltensbereich die Bewertung "immer einwandfrei" enthält. Die Parteien sind sich weiterhin darüber einig, dass das Zeugnis eine übliche Bedauerns-, Dank- und Wunschformel enthalten wird und der Kläger darüber hinaus Änderungswünsche äußern darf, von denen die Beklagte nur aus wichtigem Grund abweichen wird. Auf Wunsch des Klägers wird die Beklagte ein entsprechendes Zwischenzeugnis erteilen und übersenden."
Die Schuldnerin erteilte dem Gläubiger im Nachgang ein Zeugnis mit u.a. folgendem Inhalt:
"Herr A war als Consultant ERP in unserem Unternehmen beschäftigt. Wir, die B GmbH mit Sitz in C, sind ein ERP-Systemhaus mit Schwerpunkt Fertigungswirtschaft. Das Unternehmen ist als Spin-Off der D GmbH entstanden. Wir betreuen Kunden im D-A-CH Raum bei der Implementierung von ERP- und MES-Systemen. Unsere Leistungsumfang in diesen Projekten erstreckt sich beginnend bei der Ressourcen- und Prozessanalyse über Prozess- und Datenredesign bis hin zur Individualanpassung der verwendeten Standardprodukte. Die Schlagworte Industrie 4.0 und digital factory treffen unser Tätigkeitsfeld. Wir beschäftigen Systemtechniker, Berater und Softwareentwickler.
Ihr Aufgabengebiet als Consultant ERP umfasste im Wesentlichen die Einführung der ERP-Software "E" bei Neukunden sowie Betreuung von Bestandskunden.
Herr A erfüllte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.
Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Geschäftspartnern war jederzeit einwandfrei. Unser Unternehmen wurde von ihr sehr gut repräsentiert.
Wir bedauern die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und bedanken uns für das Engagement. Für die private Zukunft und für neue berufliche Wege wünschen wir alles Gute und viel Erfolg."
Der Gläubiger unterbreitete der Schuldnerin daraufhin in Gestalt eines abweichenden Zeugnisentwurfs Änderungsvorschläge, deren Übernahme diese mit der Begründung ablehnte, der Gläubiger habe eine "katastrophale Leistung" erbracht, Kunden hätten "ihn abgelehnt", sie habe "gute Projekte wegen ihm verloren", der Gläubiger sei "nicht gewinnbringend" gewesen und habe "das Unternehmen massiv geschädigt".
Dem Gläubiger wurde eine vollstreckbare Ausfertigung des gerichtlichen Vergleichs erteilt. Eine beglaubigte Abschrift des Vergleichs wurde der Schuldnerin zugestellt. Der Gläubiger beantragte gem. § 888 ZPO die Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft. Nach Gewährung rechtlichen Gehörs kam das ArbG dem Antrag nach und verhängte gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000 € und setzte ersatzweise für je 200 € einen Tag Zwangshaft fest. Die Schuldnerin könne mit den geltend gemachten Einwänden nicht gehört werden, da die konkrete Benotung im Vergleich festgelegt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei sodann erforderlich, dass auch die weiteren Formulierungen im Zeugnis nach dem Grundsatz der Zeugnisklarheit dieser Benotung entsprächen. Die Schuldnerin habe keine konkreten Umstände dargelegt, aus denen sich ergebe, dass die begehrten Formulierungen des Gläubigers gegen die Grundsätze der Zeugniswahrheit verstießen.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin blieb vor ArbG und LAG ohne Erfolg.
Die Gründe:
Das ArbG hat zutreffend gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich ein Zwangsgeld verhängt sowie ersatzweise Zwangshaft festgesetzt.
Die Schuldnerin hat die nach dem gerichtlichen Vergleich geschuldete Verpflichtung nicht erfüllt. Gem. § 362 Abs. 1 BGB erlischt ein Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Der Arbeitgeber hat die von ihm in diesem Sinne geschuldete Leistung erst bewirkt, wenn das erteilte Arbeitszeugnis inhaltlich dem entspricht, was Grundlage der titulierten Verpflichtung ist, und wenn das Zeugnis auch im Übrigen nicht wegen äußerer Mängel zu beanstanden ist. Die Schuldnerin hat hier ohne erkennbaren Grund kein Zeugnis entsprechend den Änderungswünschen des Gläubigers erteilt.
Werden durch die Arbeitgeberin Umstände nachvollziehbar vorgetragen, die ergeben, dass das vom Arbeitnehmer verlangte Zeugnis nicht der Wahrheit (Grundsatz der Zeugniswahrheit) entspricht und gelangt das Gericht danach zur Auffassung, dass eine Arbeitgeberin unter Berücksichtigung der vorgetragenen Umstände mit dem durch sie erteilten Zeugnis einen titulierten Anspruch erfüllt hat, ist der Zwangsgeldantrag zurückzuweisen. Dem Gläubiger bleibt dann nur die Möglichkeit, eine Zeugnisberichtigung im Wege eines neuen Erkenntnisverfahrens zu verlangen.
Vorliegend hat die Schuldnerin abgesehen von unkonkreter und unsubstantiierter Pauschalkritik am Gläubiger keine nachvollziehbaren Umstände vorgetragen, die ergeben, dass der durch den Gläubiger vorgelegte Zeugnisentwurf nicht der Wahrheit entspricht. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn mit dem durch die Schuldnerin erteilten Zeugnis ist der titulierte Anspruch des Gläubigers ohnehin bereits deshalb nicht erfüllt, weil es nicht ansatzweise die Mindestanforderungen eines qualifizierten Zeugnisses gem. § 109 GewO enthält. Das Zeugnis weist ganz erhebliche inhaltliche und formelle Mängel auf.
Schließlich können sich angesichts des männlichen Geschlechts des Gläubigers die beiden Sätze "Ihr Aufgabengebiet als Consultant ERP umfasste im Wesentlichen die Einführung der ERP-Software "E" bei Neukunden sowie Betreuung von Bestandskunden." sowie "Unser Unternehmen wurde von ihr sehr gut repräsentiert." nicht auf ihn beziehen. Diese Fehler - ob bewusst oder unbewusst aufgenommen - geben Anlass zur Vermutung, die Schuldnerin wolle sich vom Gläubiger sowie dessen Leistung und Verhalten distanzieren, was ausweislich ihres Vortrags im Zwangsvollstreckungs- und Beschwerdeverfahren auch ausdrücklich gewollt ist. Dies muss der Arbeitnehmer nicht hinnehmen.
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Aufsatz
Das Arbeitszeugnis
Alexander Eufinger, DB 2026, 1744
DB1484001
Rechtsprechung
Zeugnisanspruch - Zwangsvollstreckung nach Vergleich - Vollstreckbarer Inhalt
BAG vom 07.05.2026 - 8 AZB 25/25
Stefan Sasse, ArbRB 2026, 208
ARBRB2002045
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Justiz NRW
Die Parteien streiten im Wege der Zwangsvollstreckung über die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses. In einem vor dem ArbG im Rahmen der Güteverhandlung geschlossenen Vergleich verpflichtete sich die Schuldnerin u.a. wie folgt:
"Die Beklagte erteilt und übersendet dem Kläger unter dem 31.1.2026 ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis, welches in der Leistungsbeurteilung die Bewertung "stets zur vollen Zufriedenheit" und im Verhaltensbereich die Bewertung "immer einwandfrei" enthält. Die Parteien sind sich weiterhin darüber einig, dass das Zeugnis eine übliche Bedauerns-, Dank- und Wunschformel enthalten wird und der Kläger darüber hinaus Änderungswünsche äußern darf, von denen die Beklagte nur aus wichtigem Grund abweichen wird. Auf Wunsch des Klägers wird die Beklagte ein entsprechendes Zwischenzeugnis erteilen und übersenden."
Die Schuldnerin erteilte dem Gläubiger im Nachgang ein Zeugnis mit u.a. folgendem Inhalt:
"Herr A war als Consultant ERP in unserem Unternehmen beschäftigt. Wir, die B GmbH mit Sitz in C, sind ein ERP-Systemhaus mit Schwerpunkt Fertigungswirtschaft. Das Unternehmen ist als Spin-Off der D GmbH entstanden. Wir betreuen Kunden im D-A-CH Raum bei der Implementierung von ERP- und MES-Systemen. Unsere Leistungsumfang in diesen Projekten erstreckt sich beginnend bei der Ressourcen- und Prozessanalyse über Prozess- und Datenredesign bis hin zur Individualanpassung der verwendeten Standardprodukte. Die Schlagworte Industrie 4.0 und digital factory treffen unser Tätigkeitsfeld. Wir beschäftigen Systemtechniker, Berater und Softwareentwickler.
Ihr Aufgabengebiet als Consultant ERP umfasste im Wesentlichen die Einführung der ERP-Software "E" bei Neukunden sowie Betreuung von Bestandskunden.
Herr A erfüllte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.
Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Geschäftspartnern war jederzeit einwandfrei. Unser Unternehmen wurde von ihr sehr gut repräsentiert.
Wir bedauern die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und bedanken uns für das Engagement. Für die private Zukunft und für neue berufliche Wege wünschen wir alles Gute und viel Erfolg."
Der Gläubiger unterbreitete der Schuldnerin daraufhin in Gestalt eines abweichenden Zeugnisentwurfs Änderungsvorschläge, deren Übernahme diese mit der Begründung ablehnte, der Gläubiger habe eine "katastrophale Leistung" erbracht, Kunden hätten "ihn abgelehnt", sie habe "gute Projekte wegen ihm verloren", der Gläubiger sei "nicht gewinnbringend" gewesen und habe "das Unternehmen massiv geschädigt".
Dem Gläubiger wurde eine vollstreckbare Ausfertigung des gerichtlichen Vergleichs erteilt. Eine beglaubigte Abschrift des Vergleichs wurde der Schuldnerin zugestellt. Der Gläubiger beantragte gem. § 888 ZPO die Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft. Nach Gewährung rechtlichen Gehörs kam das ArbG dem Antrag nach und verhängte gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000 € und setzte ersatzweise für je 200 € einen Tag Zwangshaft fest. Die Schuldnerin könne mit den geltend gemachten Einwänden nicht gehört werden, da die konkrete Benotung im Vergleich festgelegt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei sodann erforderlich, dass auch die weiteren Formulierungen im Zeugnis nach dem Grundsatz der Zeugnisklarheit dieser Benotung entsprächen. Die Schuldnerin habe keine konkreten Umstände dargelegt, aus denen sich ergebe, dass die begehrten Formulierungen des Gläubigers gegen die Grundsätze der Zeugniswahrheit verstießen.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin blieb vor ArbG und LAG ohne Erfolg.
Die Gründe:
Das ArbG hat zutreffend gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich ein Zwangsgeld verhängt sowie ersatzweise Zwangshaft festgesetzt.
Die Schuldnerin hat die nach dem gerichtlichen Vergleich geschuldete Verpflichtung nicht erfüllt. Gem. § 362 Abs. 1 BGB erlischt ein Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Der Arbeitgeber hat die von ihm in diesem Sinne geschuldete Leistung erst bewirkt, wenn das erteilte Arbeitszeugnis inhaltlich dem entspricht, was Grundlage der titulierten Verpflichtung ist, und wenn das Zeugnis auch im Übrigen nicht wegen äußerer Mängel zu beanstanden ist. Die Schuldnerin hat hier ohne erkennbaren Grund kein Zeugnis entsprechend den Änderungswünschen des Gläubigers erteilt.
Werden durch die Arbeitgeberin Umstände nachvollziehbar vorgetragen, die ergeben, dass das vom Arbeitnehmer verlangte Zeugnis nicht der Wahrheit (Grundsatz der Zeugniswahrheit) entspricht und gelangt das Gericht danach zur Auffassung, dass eine Arbeitgeberin unter Berücksichtigung der vorgetragenen Umstände mit dem durch sie erteilten Zeugnis einen titulierten Anspruch erfüllt hat, ist der Zwangsgeldantrag zurückzuweisen. Dem Gläubiger bleibt dann nur die Möglichkeit, eine Zeugnisberichtigung im Wege eines neuen Erkenntnisverfahrens zu verlangen.
Vorliegend hat die Schuldnerin abgesehen von unkonkreter und unsubstantiierter Pauschalkritik am Gläubiger keine nachvollziehbaren Umstände vorgetragen, die ergeben, dass der durch den Gläubiger vorgelegte Zeugnisentwurf nicht der Wahrheit entspricht. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn mit dem durch die Schuldnerin erteilten Zeugnis ist der titulierte Anspruch des Gläubigers ohnehin bereits deshalb nicht erfüllt, weil es nicht ansatzweise die Mindestanforderungen eines qualifizierten Zeugnisses gem. § 109 GewO enthält. Das Zeugnis weist ganz erhebliche inhaltliche und formelle Mängel auf.
Schließlich können sich angesichts des männlichen Geschlechts des Gläubigers die beiden Sätze "Ihr Aufgabengebiet als Consultant ERP umfasste im Wesentlichen die Einführung der ERP-Software "E" bei Neukunden sowie Betreuung von Bestandskunden." sowie "Unser Unternehmen wurde von ihr sehr gut repräsentiert." nicht auf ihn beziehen. Diese Fehler - ob bewusst oder unbewusst aufgenommen - geben Anlass zur Vermutung, die Schuldnerin wolle sich vom Gläubiger sowie dessen Leistung und Verhalten distanzieren, was ausweislich ihres Vortrags im Zwangsvollstreckungs- und Beschwerdeverfahren auch ausdrücklich gewollt ist. Dies muss der Arbeitnehmer nicht hinnehmen.
Aufsatz
Das Arbeitszeugnis
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