Rechtsmittelbelehrung und Safe-ID: Ungeklärte Frage mit grundsätzlicher Bedeutung
LAG Baden-Württemberg v. 26.5.2026 - 4 Sa 59/25
Der Sachverhalt:
Die Parteien stritten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch Eintritt einer vertraglichen auflösenden Bedingung sowie über Annahmeverzugsansprüche des Klägers. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.9.2025 abgewiesen. Das Urteil wurde am 17.9.2025 um 8:31 Uhr über das beA an den Klägervertreter zugestellt. Die Abgabe des elektronischen Empfangsbekenntnisses (eEB) unterblieb zunächst trotz gerichtlicher Mahnung. Erst am 15.10.2025 ging das eEB ein, wobei als Zustellungsdatum der 8.10.2025 angegeben wurde. In der Berufungsschrift sowie späteren Schriftsätzen bestätigte der Klägervertreter hingegen eine Zustellung bereits am 17.9.2025.
Die Berufung war am 17.10.2025 beim beBPo der Verwaltungsabteilung des LAG eingegangen. Eine Weiterleitung in das zuständige EGVP erfolgte erst am 20.10.2025. Nach gerichtlichem Hinweis auf eine mögliche Fristversäumung vertrat der Kläger die Auffassung, die Berufung sei bereits mit Eingang im beBPo rechtzeitig eingelegt worden. Hilfsweise beantragte er am 7.11.2025 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte er aus, seinem Prozessbevollmächtigten sei nicht bekannt gewesen, dass die Verwaltungsabteilung des LAG über ein eigenes elektronisches Postfach verfüge. Die Unterscheidung sei weder aus der Rechtsmittelbelehrung noch aus der Homepage oder den Angaben in der beA-Datenbank hinreichend erkennbar gewesen; ein zurechenbares Verschulden liege daher nicht vor.
Das LAG hat sowohl die Berufung des Klägers als auch dessen Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen.
Die Gründe:
Die Berufung wurde als unzulässig verworfen, da die einmonatige Berufungsfrist des § 66 Abs. 1 ArbGG nicht eingehalten worden war. Das erstinstanzliche Urteil galt bereits am 17.9.2025 als zugestellt. Zwar bestätigte der Klägervertreter im später abgegebenen elektronischen Empfangsbekenntnis den 8.10.2025 als Zustellungsdatum. Das eEB diente jedoch lediglich als Beweismittel; maßgeblich ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Entgegennahme mit Annahmewillen. Aus den beA-Protokollen ergab sich, dass das Urteil bereits am 17.9.2025 im beA eingegangen und noch am selben Tag über die Kanzleisoftware abgerufen worden war. Zudem hatte der Klägervertreter selbst mehrfach den 17.9.2025 als Zustellungsdatum bestätigt. Die Berufungsfrist endete daher am 17.10.2025.
Die Berufung ging zwar am 17.10.2025 elektronisch ein, jedoch lediglich im beBPo der Verwaltungsabteilung des LAG. Für die Fristwahrung erforderlich ist nach § 46c Abs. 5 ArbGG allerdings der Eingang auf der für das Berufungsgericht bestimmten Empfangseinrichtung (EGVP). Die Weiterleitung durch die Verwaltungsabteilung erfolgte erst am 20.10.2025 und damit verspätet.
Zudem war die Rechtsmittelbelehrung nicht fehlerhaft. Die Angabe von Gericht und postalischer Anschrift genügte § 9 Abs. 5 ArbGG. Die zusätzliche Nennung der Safe-ID des Gerichts ist zwar zweckmäßig, aber rechtlich nicht erforderlich. Die Berufungsfrist war daher wirksam in Gang gesetzt worden. Der Wiedereinsetzungsantrag war bereits unzulässig, da er nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 ZPO gestellt worden war. Unabhängig davon wäre er unbegründet gewesen. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten war dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Der Anwalt hätte anhand der beA-Adressdatenbank sowie spätestens anhand der elektronischen Eingangsbestätigung erkennen müssen, dass die Berufung an die Verwaltungsabteilung und damit an die falsche Empfangsstelle übermittelt worden war.
Die Revisionsbeschwerde war zugunsten des Klägers gem. §§ 77 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Frage, ob eine Rechtsmittelbelehrung die Safe-ID des Rechtsmittelgerichts benennen muss, ist noch ungeklärt und hat grundsätzliche Bedeutung.
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Landesrechtsprechung Baden-Württemberg
Die Parteien stritten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch Eintritt einer vertraglichen auflösenden Bedingung sowie über Annahmeverzugsansprüche des Klägers. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.9.2025 abgewiesen. Das Urteil wurde am 17.9.2025 um 8:31 Uhr über das beA an den Klägervertreter zugestellt. Die Abgabe des elektronischen Empfangsbekenntnisses (eEB) unterblieb zunächst trotz gerichtlicher Mahnung. Erst am 15.10.2025 ging das eEB ein, wobei als Zustellungsdatum der 8.10.2025 angegeben wurde. In der Berufungsschrift sowie späteren Schriftsätzen bestätigte der Klägervertreter hingegen eine Zustellung bereits am 17.9.2025.
Die Berufung war am 17.10.2025 beim beBPo der Verwaltungsabteilung des LAG eingegangen. Eine Weiterleitung in das zuständige EGVP erfolgte erst am 20.10.2025. Nach gerichtlichem Hinweis auf eine mögliche Fristversäumung vertrat der Kläger die Auffassung, die Berufung sei bereits mit Eingang im beBPo rechtzeitig eingelegt worden. Hilfsweise beantragte er am 7.11.2025 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte er aus, seinem Prozessbevollmächtigten sei nicht bekannt gewesen, dass die Verwaltungsabteilung des LAG über ein eigenes elektronisches Postfach verfüge. Die Unterscheidung sei weder aus der Rechtsmittelbelehrung noch aus der Homepage oder den Angaben in der beA-Datenbank hinreichend erkennbar gewesen; ein zurechenbares Verschulden liege daher nicht vor.
Das LAG hat sowohl die Berufung des Klägers als auch dessen Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen.
Die Gründe:
Die Berufung wurde als unzulässig verworfen, da die einmonatige Berufungsfrist des § 66 Abs. 1 ArbGG nicht eingehalten worden war. Das erstinstanzliche Urteil galt bereits am 17.9.2025 als zugestellt. Zwar bestätigte der Klägervertreter im später abgegebenen elektronischen Empfangsbekenntnis den 8.10.2025 als Zustellungsdatum. Das eEB diente jedoch lediglich als Beweismittel; maßgeblich ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Entgegennahme mit Annahmewillen. Aus den beA-Protokollen ergab sich, dass das Urteil bereits am 17.9.2025 im beA eingegangen und noch am selben Tag über die Kanzleisoftware abgerufen worden war. Zudem hatte der Klägervertreter selbst mehrfach den 17.9.2025 als Zustellungsdatum bestätigt. Die Berufungsfrist endete daher am 17.10.2025.
Die Berufung ging zwar am 17.10.2025 elektronisch ein, jedoch lediglich im beBPo der Verwaltungsabteilung des LAG. Für die Fristwahrung erforderlich ist nach § 46c Abs. 5 ArbGG allerdings der Eingang auf der für das Berufungsgericht bestimmten Empfangseinrichtung (EGVP). Die Weiterleitung durch die Verwaltungsabteilung erfolgte erst am 20.10.2025 und damit verspätet.
Zudem war die Rechtsmittelbelehrung nicht fehlerhaft. Die Angabe von Gericht und postalischer Anschrift genügte § 9 Abs. 5 ArbGG. Die zusätzliche Nennung der Safe-ID des Gerichts ist zwar zweckmäßig, aber rechtlich nicht erforderlich. Die Berufungsfrist war daher wirksam in Gang gesetzt worden. Der Wiedereinsetzungsantrag war bereits unzulässig, da er nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 ZPO gestellt worden war. Unabhängig davon wäre er unbegründet gewesen. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten war dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Der Anwalt hätte anhand der beA-Adressdatenbank sowie spätestens anhand der elektronischen Eingangsbestätigung erkennen müssen, dass die Berufung an die Verwaltungsabteilung und damit an die falsche Empfangsstelle übermittelt worden war.
Die Revisionsbeschwerde war zugunsten des Klägers gem. §§ 77 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Frage, ob eine Rechtsmittelbelehrung die Safe-ID des Rechtsmittelgerichts benennen muss, ist noch ungeklärt und hat grundsätzliche Bedeutung.
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