19.09.2017

Rechtsprechungsänderung: Arbeitnehmer müssen unbillige Weisungen des Arbeitgebers nicht vorläufig befolgen

Der Fünfte Senat teilt nun die Auffassung des Zehnten Senats des BAG, dass Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet sind, eine unbillige Weisung des Arbeitgebers zu befolgen. Sie müssen insbesondere keine entsprechende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, die die Unbilligkeit der Weisung feststellt, abwarten, bevor sie sich der Weisung widersetzen dürfen.

BAG 14.9.2017, 5 AS 7/17
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 2001 angestellt. Zuletzt war er als Immobilienkaufmann am Standort Dortmund beschäftigt. Im Jahr 2013/14 war zwischen den beiden Parteien ein Kündigungsrechtsstreit wegen Arbeitszeitbetrugs anhängig, der zugunsten des Klägers entschieden wurde.

Im März 2014 weigerten sich Mitarbeiter der Beklagten, mit dem Kläger weiter zusammenzuarbeiten. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie ihn für die Zeit vom 16.3. bis zum 30.9.2015 am Standort Berlin einsetzen werde. Sie sagte ihm zu, die Kosten für die doppelte Haushaltsführung für 24 Monate zu erstatten, und hörte den Betriebsrat zu der Versetzungsentscheidung an. Dieser verweigerte die Zustimmung und verwies auf andere Beschäftigungsmöglichkeiten am Standort Dortmund. Dem Betriebsrat wurde sodann mitgeteilt, dass der Kläger vorläufig versetzt werde.

Da der Kläger die Aufnahme seiner Arbeitstätigkeit am Standort Berlin verweigerte, mahnte ihn die Beklagte mehrfach ab und kündigte schließlich das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Kläger erhob u.a. Klage, um feststellen zu lassen, dass er nicht verpflichtet war, der Weisung des Arbeitgebers Folge zu leisten.

Der letztinstanzlich mit der Sache befasste Zehnte Senat des BAG wollte die Auffassung vertreten, dass Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des § 106 GewO eine unbillige Ausübung des Weisungsrechts durch den Arbeitgeber nicht befolgen müssen, auch wenn keine dementsprechende rechtskräftige Entscheidung der Gerichte für Arbeitssachen vorliegt. Es sah sich hieran aber durch die Rechtsprechung des Fünften Senats (Urt. v. 22.2.2012 - 5 AZR 249/11, ArbRB 2012, 264) gehindert und stellte daher eine Divergenzanfrage gem. § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG. Daraufhin teilte der Fünfte Senat mit, dass er an seiner bisherigen Rechtsauffassung nicht mehr festhalte.

Der Hintergrund:
Gemäß der bisherigen Rechtsprechung des Fünften Senats (Urt. v. 22.2.2012 - 5 AZR 249/11, ArbRB 2012, 264) hatte ein Arbeitnehmer eine unbillige Weisung, die nicht aus anderen Gründen bereits unwirksam war, erst einmal zu befolgen, bis deren Unwirksamkeit rechtskräftig durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt wurde.

Da der Fünfte Senat an dieser Rechtsprechung nicht mehr festhält, dürfen Arbeitnehmer die Befolgung unbilliger Weisungen jetzt grds. von vorneherein ablehnen. Sie tragen aber dann das Risiko einer falschen Einschätzung der Rechtslage mit entsprechenden negativen Konsequenzen.

Linkhinweise:
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BAG PM Nr. 37/17 vom 19.9.2017
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