Rechtsstreit um Zugang einer gekündigten Betriebsrätin zum Betrieb
ArbG Nürnberg v. 15.1.2026 - 9 BVGa 3/26
Der Sachverhalt:
Siemens Energy (Antragsgegner) kündigte der antragstellenden Betriebsrätin nach erteilter Zustimmung des Betriebsrats fristlos. Hiergegen erhob die Antragstellerin zum einen Kündigungsschutzklage, welche derzeit noch Gegenstand eines weiteren laufenden Verfahrens ist. Zum anderen beantragte sie im vorliegenden Eilverfahren, auch schon vor Entscheidung über die Kündigung den Betrieb bis zur Betriebsratswahl im März 2026 wieder betreten zu dürfen und Zugang zum E-Mail-Server sowie zu elektronischen Kommunikationsplattformen zu erhalten.
Das ArbG gab dem Antrag teilweise statt und verpflichtete den Antragsgegner unter Androhung von Zwangsmitteln, den Zugang zum Werksgelände bis einschließlich 5.3.2026 jeweils werktags in der Zeit zwischen 11 und 14 Uhr zu gewähren. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig
Die Gründe:
Auch gekündigte Arbeitnehmer, die Kündigungsschutzklage erhoben haben, sind weiterhin zum Betriebsrat wählbar. Um auch solchen Wahlbewerbern die Wahlwerbung zu ermöglichen, ist es notwendig, den zeitweisen Zugang zum Betrieb zu erhalten. Der weitergehende Antrag der Antragstellerin war indes zurückzuweisen: Ein Zugang auch zum betrieblichen E-Mail-Server und zur betrieblichen elektronischen Kommunikationsplattform ist in dieser Konstellation für die Wahlwerbung nicht erforderlich und geht zu weit.
Mehr zum Thema:
Aufsatz
Wahlrecht in mehreren Betrieben bei Matrixstrukturen
Oliver Fröhlich, ArbRB 2026, 23
ARBRB0086874
Beratermodul Arbeitsrecht
Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag pro Nutzer bereits enthalten. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
ArbG Nürnberg PM vom 15.1.2026
Siemens Energy (Antragsgegner) kündigte der antragstellenden Betriebsrätin nach erteilter Zustimmung des Betriebsrats fristlos. Hiergegen erhob die Antragstellerin zum einen Kündigungsschutzklage, welche derzeit noch Gegenstand eines weiteren laufenden Verfahrens ist. Zum anderen beantragte sie im vorliegenden Eilverfahren, auch schon vor Entscheidung über die Kündigung den Betrieb bis zur Betriebsratswahl im März 2026 wieder betreten zu dürfen und Zugang zum E-Mail-Server sowie zu elektronischen Kommunikationsplattformen zu erhalten.
Das ArbG gab dem Antrag teilweise statt und verpflichtete den Antragsgegner unter Androhung von Zwangsmitteln, den Zugang zum Werksgelände bis einschließlich 5.3.2026 jeweils werktags in der Zeit zwischen 11 und 14 Uhr zu gewähren. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig
Die Gründe:
Auch gekündigte Arbeitnehmer, die Kündigungsschutzklage erhoben haben, sind weiterhin zum Betriebsrat wählbar. Um auch solchen Wahlbewerbern die Wahlwerbung zu ermöglichen, ist es notwendig, den zeitweisen Zugang zum Betrieb zu erhalten. Der weitergehende Antrag der Antragstellerin war indes zurückzuweisen: Ein Zugang auch zum betrieblichen E-Mail-Server und zur betrieblichen elektronischen Kommunikationsplattform ist in dieser Konstellation für die Wahlwerbung nicht erforderlich und geht zu weit.
Aufsatz
Wahlrecht in mehreren Betrieben bei Matrixstrukturen
Oliver Fröhlich, ArbRB 2026, 23
ARBRB0086874
Beratermodul Arbeitsrecht
Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag pro Nutzer bereits enthalten. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.