29.06.2020

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Leiharbeitsverhältnis

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher aus dem Leiharbeitsverhältnis ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet, soweit sie mit dem Leiharbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen.

ArbG Hildesheim v. 3.6.2020 - 2 Ca 11/20
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten über Herausgabeansprüche der Klägerin gegen den Beklagten, der als Arbeitnehmer der Stadt A für die Klägerin im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses tätig gewesen ist. Die Klägerin stattete den Beklagten während der Dauer der Überlassung mit Arbeitsmitteln aus, deren Herausgabe sie nach Beendigung der Überlassung begehrte. Der Beklagte wendete ein, dass er aufgrund des erteilten Hausverbots keinen Zugriff auf die Arbeitsmittel mehr hatte und rügte den Rechtsweg.

Das ArbG erklärte den Rechtsweg zum Arbeitsgericht für zulässig. Gegen den Beschluss kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Die Gründe:
Die bürgerlich-rechtliche Streitigkeit der Parteien gehört zu den abschließend in §§ 2, 2a ArbGG aufgezählten Streitigkeiten, für die die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zutändig sind.

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher aus dem Leiharbeitsverhältnis oder aus unerlaubten Handlungen, soweit sie mit dem Leiharbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen, ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und d ArbGG der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Ziel des ArbGG ist es, alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, die in greifbarer Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis stehen, auch prozessual im Rahmen der Arbeitssachen zu erfassen. Dies gilt in gleicher Weise für Streitigkeiten zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher, die ihren Ursprung in der Arbeitnehmerüberlassung haben. Werden dem Entleiher wesentliche Arbeitgeberfunktionen vom Verleiher übertragen, so muss dieser gespaltenen Arbeitgeberstellung bei der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen Rechnung getragen werden. Ergeben sich bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher aus dem Leiharbeitsverhältnis, ist nach Sinn und Zweck der Zuständigkeitsnorm des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.

Vorliegend ist unstreitig, dass der Beklagte die streitgegenständlichen Gegenstände der Klägerin im Rahmen des Leiharbeitsverhältnisses ausgehändigt bekommen hat.
ArbG Hildesheim
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