04.11.2016

Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung vorgelegt

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 4.11.2016 einen gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) erarbeiteten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentenstärkungsgesetz) in die Ressortabstimmung gegeben. Mit den Neuregelungen soll die Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen und bei Geringverdienenden gestärkt werden. Die Änderungen betreffen nicht nur das Betriebsrentengesetz (BetrAVG), sondern auch die steuer- und sozialrechtlichen Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersversorgung.

Die Kernpunkte des Entwurfs im Überblick:

Einführung reiner Beitragszusagen: Im BetrAVG soll den Sozialpartnern die Möglichkeit eröffnet werden, auf tariflicher Grundlage reine Beitragszusagen einzuführen, so dass keine Mindestleistung mehr garantiert werden muss. Diese neue Form der Betriebsrente soll im Versicherungsaufsichtsgesetz durch spezifische Finanzaufsichtsregelungen flankiert werden.

Weitergabe ersparter SV-Beiträge an die Arbeitnehmer: Bei dieser neuen Form der Betriebsrente sollen Arbeitgeber verpflichtet sein, im Fall einer Entgeltumwandlung die ersparten Sozialversicherungsbeiträge an die Beschäftigten weiterzugeben.

Einführung von Optionsmodellen: Ebenfalls im BetrAVG soll verankert werden, dass die Sozialpartner künftig rechtssicher Modelle der automatischen Entgeltumwandlung vereinbaren können ("Opting-Out" bzw. "Optionsmodelle").

Neue steuerliche Förderung: Im Einkommensteuergesetz soll ein neues steuerliches Fördermodell spezifisch für Geringverdiener ("BAV-Förderbetrag") eingeführt werden. Arbeitgeber sollen danach einen staatlichen Zuschuss von 30 Prozent (max. 144 Euro) ihres Einzahlungsbetrags bekommen, wenn sie selbst für Geringverdiener 240 bis 480 Euro pro Jahr in eine betriebliche Altersvorsorge einzahlen. Die Förderung soll es nur für Geringverdiener bis zu einer Einkommensgrenze von 2.000 Euro brutto monatlich oder 24 000 Euro jährlich geben.

Anhebung der steuerliche Höchstgrenze: Die Höchstbeträge für steuerfreie Zahlungen an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen sollen zu einer einheitlichen prozentualen Grenze zusammengefasst und angehoben werden. Außerdem ist geplant, verschiedene Flexibilisierungen sowie Vereinfachungen des steuerlichen Verwaltungsverfahrens umzusetzen.

Sozialrechtliche Änderungen: Im Sozialrecht sollen neue Anreize für den Auf- und Ausbau einer betrieblichen Altersversorgung insbesondere bei Geringverdienern gesetzt werden. So sieht der Entwurf u.a. vor, dass in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die Nichtanrechnung von Zusatzrenten neu geregelt wird. Im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung soll insbesondere die auf Geringverdiener zugeschnittene Möglichkeit der betrieblichen Riester-Förderung verbessert werden.

Anhebung der Grundzulage bei der Riester-Rente: Die Grundzulage soll von 154 auf 165 Euro angehoben werden.

Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des BMAS veröffentlichten Referentenentwurf im Volltext klicken Sie bitte hier (PDF-Datei - 67 Seiten).

BMAS PM vom 4.11.2016
Zurück